KPMG-Experte OECD-Informationsaustausch und der gläserne Kunde
Im Rahmen der Ermittlung der meldungspflichtigen Kontoinformationen hat das meldende Finanzinstitut insbesondere folgende, der allgemeinen Meldepflicht unterliegende Informationen zu erfassen und zu melden:
• Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer • Name und soweit vorhanden Identifikationsnummer des Finanzinstituts
• Kontonummer
• Kontostand zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. bei Auflösung des Kontos zum Zeitpunkt der Auflösung
• Während des Jahres erzielte Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus Versicherungsverträgen, Veräußerungserlöse und Zahlungen aus der Rückgabe von Finanzinstrumenten. Sodann sollen die meldenden Finanzinstitute die vorstehenden Informationen auf jährlicher Basis an die Finanzbehörden in ihrem Staat melden, so dass diese Finanzbehörden den Finanzbehörden im Heimatstaat des Anlegers innerhalb von 9 Monaten nach Kalenderjahresende die Information automatisch melden können.
Sollten die von ausländischen Finanzinstituten gemeldeten Kapitalerträge zusammen mit sonstigen gemeldeten oder bekannten Kapitalerträgen über dem Sparerpauschbetrag liegen und dem Finanzamt bisher unbekannt sein, drohen dem Anleger sodann Ermittlungen seitens des Finanzamtes.
Haben deutsche Anleger ihr Konto dagegen bei einem deutschen Finanzinstitut, so erfolgen Meldungen grundsätzlich nicht. Schließlich stellt das deutsche Finanzinstitut mit der Abgeltungsteuer regelmäßig sicher, dass die Erträge besteuert werden. Allerdings würde auch das deutsche Finanzinstitut nach den CRS-Regeln Indizien suchen müssen, die auf eine steuerliche Ansässigkeit des deutschen Kunden in einem meldepflichtigen ausländischen Staat hinweisen. Findet das Institut solche Indizien, so wäre es grundsätzlich zur Meldung verpflichtet. Wer etwa bei seiner deutschen Bank eine österreichische Tele-fonnummer angibt, müsste dann schnell mit einer Meldung seiner Erträge nach Österreich rechnen und wer per Dauerauftrag regelmäßig Geld nach Russland überweist mit einer Meldung nach Russland.
Über den Autor: Andreas Patznerist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei der KPMG in Frankfurt.
• Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer • Name und soweit vorhanden Identifikationsnummer des Finanzinstituts
• Kontonummer
• Kontostand zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. bei Auflösung des Kontos zum Zeitpunkt der Auflösung
• Während des Jahres erzielte Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus Versicherungsverträgen, Veräußerungserlöse und Zahlungen aus der Rückgabe von Finanzinstrumenten. Sodann sollen die meldenden Finanzinstitute die vorstehenden Informationen auf jährlicher Basis an die Finanzbehörden in ihrem Staat melden, so dass diese Finanzbehörden den Finanzbehörden im Heimatstaat des Anlegers innerhalb von 9 Monaten nach Kalenderjahresende die Information automatisch melden können.
Sollten die von ausländischen Finanzinstituten gemeldeten Kapitalerträge zusammen mit sonstigen gemeldeten oder bekannten Kapitalerträgen über dem Sparerpauschbetrag liegen und dem Finanzamt bisher unbekannt sein, drohen dem Anleger sodann Ermittlungen seitens des Finanzamtes.
Haben deutsche Anleger ihr Konto dagegen bei einem deutschen Finanzinstitut, so erfolgen Meldungen grundsätzlich nicht. Schließlich stellt das deutsche Finanzinstitut mit der Abgeltungsteuer regelmäßig sicher, dass die Erträge besteuert werden. Allerdings würde auch das deutsche Finanzinstitut nach den CRS-Regeln Indizien suchen müssen, die auf eine steuerliche Ansässigkeit des deutschen Kunden in einem meldepflichtigen ausländischen Staat hinweisen. Findet das Institut solche Indizien, so wäre es grundsätzlich zur Meldung verpflichtet. Wer etwa bei seiner deutschen Bank eine österreichische Tele-fonnummer angibt, müsste dann schnell mit einer Meldung seiner Erträge nach Österreich rechnen und wer per Dauerauftrag regelmäßig Geld nach Russland überweist mit einer Meldung nach Russland.
Über den Autor: Andreas Patznerist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei der KPMG in Frankfurt.
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