LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

KPMG-Experte zum BFH-Urteil Verluste durch verfallene Optionen steuerlich abzugsfähig

Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG
Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern. Das teilte der BFH am gestrigen Mittwoch mit.

In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen "liefen aus dem Geld" und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Der BFH erkennt die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich an.

Anschaffung der Option und Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit

Nach Auffassung des BFH sind optionsbedingte Verluste danach bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Dies folge aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. 

Es sei dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Die Anschaffung der Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts seien als Einheit zu betrachten. Die Steuerpflichtigen dürften daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.

Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF (BMF-Schreiben v. 09.10.2012 - BStBl I 2012, 953 Rn. 27 und v. 27.03.2013 - BStBl I 2013, 403). Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind. Das meint der Steuerexperte:  Anleger mit entsprechenden Options- oder Optionsscheinverlusten sollten für die Vergangenheit und in der Zukunft prüfen, ob die depotführende Bank diese bei der Ermittlung der Abgeltungsteuer berücksichtigt hat. Hat die Bank Verluste nicht berücksichtigt, sollte der Anleger die Verluste im Rahmen der Veranlagung in der Einkommensteuererklärung eintragen. Sodann sollte der Einkommensteuerbescheid geprüft werden.

Wenn das Finanzamt die Verluste im Einkommensteuerbescheid abweichend von der Steuererklärung nicht berücksichtigt, sollte gegen den Steuerbescheid unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 12.1.2016 Einspruch eingelegt werden. Aufgrund der nunmehr höchstrichterlich geklärten Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die abweichende in Rn. 27 des Abgeltungsteuererlasses enthaltene Auffassung aufgibt und sodann im Sinne der Anleger entscheidet. Andernfalls hätte eine Klage zum Finanzgericht gute Erfolgsaussichten. 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion