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KPMG-Steuerexperte Andreas Patzner So gehören Ethereum, Ripple und Bitcoin in die Steuerklärung

Von in RegulierungLesedauer: 6 Minuten
Einkommensteuererklärung und Bitcoin-Münze: Wie Kryptowährungen bei der Steuer anzugeben sind, erklärt Andreas Patzner, Partner beim Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen KPMG.
Einkommensteuererklärung und Bitcoin-Münze: Wie Kryptowährungen bei der Steuer anzugeben sind, erklärt Andreas Patzner, Partner beim Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen KPMG. | Foto: Tim Reckmann / pixelio.de
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Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Patzner, Partner bei KPMG in Frankfurt

Nach der Kursrally vieler Kryptowährungen im Jahr 2017 nutzten viele Anleger die Gelegenheit um ihre Gewinne zu realisieren. Fand diese Realisierung durch Verkauf, Tausch oder Bezahlung mit Kryptowährungen noch im Jahr 2017 statt, sind Gewinne und Verluste grundsätzlich in der Steuererklärung für 2017 zu berücksichtigen.

Gewinne und Verluste aus Kryptowährung (zum Beispiel Bitcoin, Litecoin, Ethereum, Monero, Neo, NXT, Ripple, Starcoin, Augur, Zcash oder Petro) können steuerlich in vier verschiedene Kategorien fallen, nämlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Paragraf 20 Einkommensteuergesetz (EStG), Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (so genannte Spekulationsgeschäfte) nach Paragraf 23 EStG, gewerbliche Einkünfte nach Paragraf 15 EStG und sonstige nicht steuerbare Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Jahresfrist.

  1. Kapitaleinkünfte nach Paragraf 20 EStG

Bei Privatanlegern, die auf so genannten Social Trading Plattformen (zum Beispiel Avatrade, IQ Option, Markets.com, Iforex, Easymarkets, IG Markets, CMC Markets, 24 Option, Etoro) über derivative Finanzinstrumente, wie CFDs oder Optionen, auf steigende oder fallende Kurse von Kryptowährungen setzen, ohne diese selbst zu besitzen, stellen Gewinne und Verluste grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Paragraf 20 Absatz 2 Nummer 3 EStG (so genannte Termingeschäftsgewinne) dar, die der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent darauf (insgesamt 26,375 Prozent) unterliegen.

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Problematisch ist aus der Sicht der Finanzverwaltung, dass die meisten der einschlägigen Social Trading Plattformen beziehungsweise Broker wegen ihrer Ansässigkeit im Ausland keine Abgeltungsteuer einbehalten und an das deutsche Finanzamt abführen. Der Anleger muss daher die Gewinne und Verluste eines jeden Jahres selbst in seiner Steuererklärung ermitteln und sodann die Anlage KAP der Steuererklärung abgeben.

Ein Werbungskostenabzug, zum Beispiel für laufende Gebühren, ist bei Kapitaleinkünften ausgeschlossen. Dafür wird ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) von den Kapitaleinkünften abgezogen.

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