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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 3 Minuten

KPMG-Steuerexperte über Gold Besteuerung von Gewinnen und Verlusten

Andreas Patzner
Andreas Patzner
In unsicheren Zeiten war Gold über lange Jahre ein Garant für solide Wertsteigerungen. Seit 2013 ist jedoch zu beobachten, dass diese Entwicklung keine Einbahnstraße ist, der Goldpreis also auch fallen kann. Anleger, die mit Gold oder Goldanlagen Gewinne erzielt haben, interessieren sich erfahrungsgemäß sehr dafür, ob diese gegebenenfalls steuerfrei sind. Umgekehrt möchten Anleger, die Verluste erzielt haben, das Finanzamt am Verlust beteiligen, den Verlust steuerlich also geltend machen.

Ob solche steuerlichen Wünsche in Erfüllung gehen, hängt im Einzelfall davon ab, auf welche Art und Weise der Anleger in Gold investiert hat:

Physisches Gold:


Werden Goldbarren, Goldmünzen oder Goldschmuck länger als ein Jahr gehalten, so ist der spätere Veräußerungsgewinn steuerfrei. Im Fall eines Wertzuwachses sollte solchermaßen physisch gehaltenes Gold möglichst länger als ein Jahr gehalten werden. Andernfalls droht eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers. Umgekehrt sollten Verluste möglichst innerhalb der Jahresfrist durch Veräußerung realisiert werden, um sie steuerlich nutzen zu können.

Gold-Wertpapiere:


Bei Goldfonds und auf Geldzahlung gerichteten Goldzertifikaten unterliegen Veräußerungsgewinne und -verluste der Abgeltungsteuer, wenn diese Wertpapiere ab dem 1.1.2009 erworben wurden.

Bei ab dem 1.1.2009 erworbenen Goldminenaktien unterliegen Veräußerungsgewinne und –verluste ebenfalls der Abgeltungsteuer, wobei etwaige Verluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar sind.

Bei vor dem 1.1.2009 erworbenen Wertpapieren waren Veräußerungsgewinne und –verluste im Rahmen des persönlichen Steuersatzes zu erfassen, wenn diese innerhalb der Frist von einem Jahr seit Erwerb realisiert wurden.

Sonderfälle:


Bei bestimmten Gold-ETFs (sogenannte Exchange Traded Funds) und Gold-ETCs (sogenannte Exchange Traded Commodities) wie etwa dem Xetra-Gold hat der Anleger einen Anspruch auf physische Lieferung des zugrundeliegenden Goldes. Auch wenn Gewinne oder Verluste bei diesen Papieren zumeist nicht durch Ausübung des Goldlieferungsanspruchs sondern durch Veräußerung des Papiers an der Börse realisiert werden, gibt es gute Argumente, solche Papiere nicht als abgeltungsteuerpflichtige Kapitalforderung, sondern als dem physischen Gold gleichstehende Sachleistungsforderung anzusehen (Urteile des FG Sachsen vom 27.3.2014, Az. 1 / K 1406/13, und des FG Münster vom 14.3.2014, Az. 12 K 3284/13).

Anleger, die Gewinne aus solchen Goldpapieren mit physischer Lieferungsmöglichkeit erzielt haben, sollten sich auf diese Urteile berufen und die etwaige von der Bank bereits einbehaltene Abgeltungsteuer in der Veranlagung zurück fordern. Anleger, die dagegen Verluste aus solchen Papieren haben, dürften geneigt sein, die gegenstehende Argumentation der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22.9.2009, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004, Rn. 57) zu übernehmen und die Verluste bei den abgeltungsteuerpflichtigen Einkünften abzuziehen beziehungsweise keine Veranlagung durchzuführen.

Vorsicht Umsatzsteuer:

Wenn auf den Goldkauf Umsatzsteuer anfällt, so ist das Gold als Anlageobjekt meist weniger attraktiv, weil diese dem Erwerber regelmäßig auf den Kaufpreis aufgeschlagen wird. Beim Kauf von Goldwertpapieren aller Art und von sogenanntem Anlagegold fällt jedoch keine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuerproblematik kann damit in der Praxis nur dann entstehen, wenn Goldschmuck, Goldbarren mit einem Feingehalt von weniger als 995 Tausendstel oder Sammlergoldmünzen (Feingehalt unter 900 Tausendstel oder vor dem Jahr 1801 geprägt oder kein gesetzliches Zahlungsmittel oder Verkaufspreis mehr als 180 Prozent des Offenmarktwerts ihres Goldgehalts) gekauft werden.

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