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Krankentagegeld und BU-Rente Gleichzeitiger Bezug ist ausgeschlossen

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Keine Verjährung des Rückzahlungsanspruches 

Der Anspruch der Klägerin war vorliegend auch nicht gem. § 7 RB/KT 2009 beziehungsweise §§ 195, 199, 214 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt beziehungsweise ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Es liegt hier keine grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherers mit Blick auf eine etwaige Verjährung des Rückzahlungsanspruches vor, denn eine positive Kenntnis bestand erst mit dem Urteil des LG Bad Kreuznach vom 17.01.2017; für eine fahrlässige Unkenntnis ist daher kein Raum. 

Rechtsmissbrauch durch Bezug von KTG und BU 

Die Ansicht des Versicherungsnehmers, er könne beide Leistungen, KTG und BU parallel empfangen und dann auch behalten, ist gemäß § 242 BGB zudem treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, so das LG Cottbus. Es handelt sich dabei um eine unzulässige Rechtsausübung, denn der gleichzeitige Bezug von KTG und BU schließt sich ja gerade aus (vgl. KG Berlin v. 04.04.2017 - 6 U 130/15). 

Fazit und Hinweis für die Praxis 

Das Urteil überzeugt und ist rechtlich nachvollziehbar. Es reiht sich in viele ähnliche Gerichtsentscheidungen rein. Die Gerichte sind sich dahingehend einig, dass ein paralleler Bezug der vorgenannten Versicherungsleistungen nicht funktioniert. Problematisch wird es jedoch dann, wenn beide Versicherungen unterschiedlich prüfen, also zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Ist keine Leistungs- und Servicegarantie vereinbart (wie dies vorliegend der Fall war), welche also zunächst zur Zahlung des Krankentagegeldes verpflichtet, bis die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliege, endgültig geklärt ist, so könnte dieses zu Deckungslücken beim Versicherungsnehmer führen. Dieser könnte sich so dann diverser Rückforderungsansprüche ausgesetzt sehen. 

Fingierte oder rückwirkende Berufsunfähigkeit als Beendigungsgrund? 

Beispielsweise hatte sich das OLG Hamm mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob auch der Bezug einer BU-Rente wegen „fingierter Berufsunfähigkeit“ die Versicherungsfähigkeit nach § 15 MB/KT beendet (OLG Hamm v. 10.02.2016 - I-20 U 204/15). Das OLG hat dieses bejaht.  

Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Beendigung der Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung durch den rückwirkenden Bezug von Berufsunfähigkeitsrenten zu befassen gehabt (KG Berlin v. 04.04.2017 - 6 U 130/15). Das OLG hat den Rückzahlungsanspruch des Versicherers bejaht. 

Leistungen aus dem Versorgungswerk als Beendigungsgrund? 

Das OLG Braunschweig hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob auch der Bezug von Altersruhegeld aus einem berufsständischen Versorgungswerk zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses in der Krankentagegeldversicherung führt (OLG Braunschweig v. 19.10.2018 – 11 U 73/17). Das OLG hat dieses bejaht.

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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