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Krise erfordert keinen Prospekt-Nachtrag

Aktualisiert am Lesedauer: 2 Minuten
Harald Reitze, Rödl & Partner
Harald Reitze, Rödl & Partner

Prospektnachträge sind erforderlich, wenn sich seit dem Erscheinen des Verkaufsprospekts Änderungen für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlage von „wesentlicher Bedeutung“ ergeben. „Früher waren Nachträge eher lästiges Beiwerk, mittlerweile verzeichnen wir jedoch eine sprunghafte Zunahme der Nachträge“, so Reitze. Was „wesentlich“ ist, ist Auslegungssache, die im Fall der Fälle der Richter entscheiden muss. Bisher gibt es jedoch kaum Urteile zum Thema Nachträge. Reitze stuft als wesentlich zum Beispiel die Verlängerung des Platzierungszeitraumes, Änderungen im gesellschaftsrechtlichen Umfeld,  Wechsel der Geschäftsführer des Emittenten, aber auch die Veröffentlichung einen neuen Jahresabschlusses ein. Außerdem sind Änderungen nachtragspflichtig, die das Investitionsobjekt betreffen, etwa eine Verschlechterung der Bonität des Hauptmieters, Änderungen der Finanzierungsbedingungen oder neue rechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen. Der Nachtrag hat „unverzüglich“ zu erfolgen. „Die Bafin hat eine Regelfrist von drei Tagen, allerdings ist die durch kein Gesetz gestützt“, so Reitze. Der Anwalt befürchtet auch, dass viele Nachträge, vor allem wenn sie ein wenig Recherche erfordern; in diesem Zeitraum nicht umgesetzt werden können. Die Frist müsse wohl auch nicht immer eingehalten werden. Er rät jedoch davon ab, diverse Nachträge zu sammeln, um sie dann irgendwann gemeinsam zu veröffentlichen. Eine Nicht- oder zu späte Veröffentlichung eines Nachtrags kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Außerdem kann der Emittent verpflichtet werden, die Anteile, die verkauft wurden, nachdem der Nachtrag eigentlich hätte erfolgen müssen, zum Erwerbspreis zurückzunehmen.

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