Im Überblick Krypto-Regulierung – was Deutschland auf den Weg gebracht hat
Zum 1. Januar 2020 ist die Kryptoverwahrung ins deutsche Kreditwesengesetz aufgenommen worden (Paragraf 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG). Das Verwahren, Verwalten und Sichern von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die zum Halten, Speichern oder Übertragen von Kryptowerten dienen, ist demnach eine Finanzdienstleistung. Entsprechende Dienstleister benötigen in Deutschland eine Kryptoverwahrlizenz.
Durch die Aufnahme der Kryptoverwahrung ins KWG erhalten Anleger Sicherheit: Dienstleister müssen hohe aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen und werden von der Bafin überwacht.