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Kündigung von Bausparverträgen Verbraucherschützer vor Klage gegen Bausparkasse

Neubau: Nicht alle Kunden von Bausparkassen rufen nach Ende der Ansparphase auch tatsächlich ein Baudarlehen ab und bauen ein Eigenheim. Foto: LBS
Neubau: Nicht alle Kunden von Bausparkassen rufen nach Ende der Ansparphase auch tatsächlich ein Baudarlehen ab und bauen ein Eigenheim. Foto: LBS
Die gegenwärtigen Niedrigzinsen bringen auch Bausparkassen in Bedrängnis. Bauspardarlehen versprechen regelmäßig höhere Zinsen als Bankguthaben, die Sparer können sich über bis zu 5 Prozent Zinsen auf ihre angesparte Summe freuen.

Viele Bausparkunden wollen ihre Verträge unter den aktuellen Zinsbedingungen daher weiterlaufen lassen – auch wenn sie die vertraglich vereinbarte Mindestansparsumme bereits erreicht haben und eigentlich Anspruch auf ein Bauspardarlehen haben. Dieses Darlehen wird gern verschmäht: Baudarlehen sind bei derzeit bei Banken billiger zu haben als bei Bausparkassen.

Bausparkunden wollen dagegen oft lieber weiter sparen und in Fortsetzungsverträgen weiterhin hohe Zinsen kassieren. Dem will die LBS West einen Riegel vorschieben: Sie kündigt die Verträge, wenn der Kunde auch zehn Jahre nach Erreichen der vereinbarten Ansparsumme sein Darlehen nicht abruft. Das Geld erhält der Kunde per Verrechnungsscheck oder per Überweisung aufs Bankkonto. Kunden der LBS West gehen derzeit über die Verbraucherzentrale Bremen gegen diese Praxis vor. Über den Streit berichtet das „Handelsblatt“.

Die Rechtslage

In der deutschen Rechtsprechung ist das Gebiet bislang eine Grauzone. Das Landgericht Hannover hat am 13. Juli in einem ähnlichen Fall (Az. 14 O 93/15) zugunsten der LBS Nord entschieden: Die Bausparkasse habe den Vertrag kündigen dürfen, da das Gericht sie in der Ansparkasse als Darlehensnehmer ihrer Kunden betrachtet: Ein Darlehensnehmer darf zehn Jahre nach vollständigem Erhalt des Darlehens – in diesem Fall: der vereinbarten Ansparsumme des Kunden - den Vertrag kündigen. Damit folgte das Gericht der Argumentation der Bausparkassen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 9 U 151 11) dagegen argumentiert im Sinne der Bausparer: Erst wenn die volle Darlehenssumme angespart sei, darf die Bausparkasse den Vertrag kündigen.

Bisher hätten im Streitfall die Richter beiden Parteien jeweils die tendenzielle Richtung signalisiert, in die ihr Urteil weisen könnte. „Wenn die Bank keine Chance sieht, den Fall zu gewinnen, bietet sie einen Vergleich an", sagte Rechtsanwalt Arne Schültge von der Kanzlei Rotter, der die Bremer Verbraucherzentrale vertritt, gegenüber dem „Handelsblatt“.

Damit möchten die Verbraucherschützer sich aber in Zukunft nicht mehr zufriedengeben: In mehreren derzeit anhängigen Verfahren bringen sie den Streit noch einmal ganz neu auf die Tagesordnung und stoßen damit möglicherweise einen längeren Rechtsprozess an: Ein höchstrichterliches Urteil in der Sache steht bislang aus.

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