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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Kündigung widerrechtlich Bausparkasse muss zuteilungsreife Altverträge weiterführen

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Das OLG-Urteil

Ohne Erfolg: Auch das OLG Karlsruhe bestätigte mit seinem Urteil (Aktenzeichen: 17 U 185/15) die Entscheidung der Vorinstanz. Der Bausparkasse stehe im vorliegenden Fall ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zu, befanden die OLG-Richter. Denn in der Ansparphase werde die Bausparkasse rechtlich als Darlehensnehmerin betrachtet, die das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Doch erst, wenn das Darlehen „vollständig empfangen“, also die Bausparsumme erreicht sei, sei eine Kündigung möglich.  

Ewig weiterführen muss die Bausparkasse den Vertrag allerdings nicht. Denn sie kann laut OLG ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.

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