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Aktualisiert am 03.03.2009 - 14:24 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 6 Minuten

Kundenkontakte: Finger weg vom Telefon?

Quelle: Fotolia
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DAS INVESTMENT.com: Welche Rechtsgrundlagen gelten bei der Akquisition von Kunden am Telefon? Thomas Sassenberg: Laut Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, handelt es sich bei der Werbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung um eine unzulässige Belästigung. Zudem muss eine datenschutzrechtliche Einwilligung vorliegen. Und generell gilt: Ein Anruf kann auch nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unzulässig sein. DAS INVESTMENT.com: Was tut sich gegenwärtig beim Datenschutz? Sassenberg: Neuerungen bringen die Gesetzesentwürfe zur Änderung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und zur Regelung des Datenschutzaudits sowie des Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung. Unter anderem ist vorgesehen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen den Abschluss eines Vertrags nicht von der Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für die Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung abhängig machen darf. Nach Stellungnahme des Bundesrats soll dieses Kopplungsverbot auf alle Unternehmen ausgeweitet werden. Außerdem ist bei Verletzung des Datenschutzes eine Erhöhung des Bußgeldrahmens geplant.

DAS INVESTMENT.com: Was ändert sich konkret in Sachen Telefonmarketing? Sassenberg: Der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung, der vom Bundeskabinett im Juli 2008 beschlossen wurde, sieht vor, dass der Verbraucher in Werbeanrufe vorher ausdrücklich eingewilligt haben muss. Eine sogenannte konkludente, also durch schlüssiges Handeln während des Kontakts erteilte Einwilligung soll künftig nicht mehr möglich sein. Weiterhin sollen auch hier die Bußgelder erhöht und eine Pflicht zur Übertragung der Rufnummer Thomas Sassenberg             eingeführt werden. Zudem ist eine Überarbeitung der Vorschriften zu den Widerrufs- und Rückgaberechten bei Fernabsatzverträgen geplant. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 19. September 2008 noch verschiedene Änderungswünsche angebracht, so dass auch hier die endgültigen Änderungen abzuwarten sind. Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt war ursprünglich für März 2009 vorgesehen, jedoch wird mit Verzögerungen zu rechnen sein.

DAS INVESTMENT.com: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Bestandskunden künftig von ihren Beratern angerufen werden? Sassenberg: Wenn es sich um Verbraucher handelt, stellt sich zunächst die Frage, ob der Anruf Werbezwecken dient. Wenn im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses die Fortsetzung oder Erweiterung der Vertragsbeziehung angestrebt wird, ist nach geltender Rechtsprechung ebenfalls von einem Werbeanruf auszugehen. Auch beispielsweise eine Meinungsumfrage, die letztendlich dazu dient, einen Werbeanruf vorzubereiten, dient Werbezwecken. Hierfür ist die vorherige Einwilligung erforderlich. Wie ausgeführt, kann diese derzeit noch konkludent erteilt werden. Zukünftig wird es wohl erforderlich sein, dass die Einwilligung ausdrücklich erteilt wird.

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