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Aktualisiert am 03.03.2009 - 14:24 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 6 Minuten

Kundenkontakte: Finger weg vom Telefon?

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DAS INVESTMENT.com: Die ersten Anbieter, die Ansprecherlaubnisse von Bestandskunden, sogenannten Opt-In-Verfahren, generieren, sind auf dem Markt. Wie funktioniert das? Sassenberg: Ein marktübliches Verfahren gibt es nicht. Die einfachste, in der Regel jedoch unwirtschaftlichste Methode könnte das Anschreiben aller Kunden per Brief sein, mit der Bitte ihre entsprechende Einwilligung zu erklären und den Einwilligungsbogen zurückzusenden. Allgemein lässt sich sagen, dass die Einwilligung überall dort eingeholt werden kann, wo ein zulässiger Kundenkontakt besteht. Von wesentlicher Bedeutung wird dabei aber deren Umfang sein - insbesondere was die Reichweite und die Art der Ansprache betrifft. Insofern muss vorher bereits geklärt sein, für welche Zwecke die Adressbestände genutzt werden sollen. Wichtig ist auch, dass das Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung dokumentiert werden kann, da der Anrufende die Beweislast dafür trägt. DAS INVESTMENT.com: Gibt es Alternativen zu Opt-In-Systemen? Kann etwa ein Berater mit Maklerstatus nicht einfach eine entsprechende Regelung in den Maklervertrag mit aufnehmen?
Sassenberg: Auch wenn der Makler nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Abschlussvertreter des Kunden ist, bedarf auch er der Einwilligung, um ihn zu Werbezwecken anrufen zu dürfen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Einwilligung zur Kontaktaufnahme über ein oder mehrere Medien, also Telefon, Fax oder E-Mail, im Rahmen des Abschlusses eines Maklervertrags zu regeln. Allerdings sind hier hohe Anforderungen an die jeweiligen Klauseln zu stellen, da es sich hierbei um allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGBs, handelt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung als auch im Hinblick auf die Unterbringung der Klauseln im Vertragswerk. So hat der Bundesgerichtshof in der sogenannten Payback-Entscheidung entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Einwilligung nicht zusammen mit der datenschutzrechtlichen Einwilligung erteilt werden darf. Es ist zu erwarten, dass die geplanten Änderungen des Gesetzgebers Auswirkungen auf die Gestaltung der einzelnen Klauseln haben werden. DAS INVESTMENT.com: Potenzielle Kunde hinterlassen oftmals ihre Daten auf Internetplattformen oder bei Gewinnspielen. Diese Kontaktdaten, auch Leads genannt, werden von vielen Beratern erworben und zur Neukundenakquisition genutzt. Inwieweit ist das Geschäft mit Leads vom neuen UWG berührt? Reichen diese als Absichtserklärung für eine rechtlich saubere Kontaktaufnahme zum Kunden aus? Sassenberg: Zur bisherigen Rechtslage ergeben sich durch die Novellierungen des UWG keine direkten Änderungen. Der Unternehmer kann etwa bei von ihm angebotenen Gewinnspielen für den Kunden ein separates Feld anbieten, in dem der Kunde seine Bereitschaft zum Empfang von Werbesendungen des werbenden Unternehmens erklärt. Aber auch hier gilt, dass an die Formulierung entsprechender Klauseln hohe Anforderungen zu stellen sind. Auch ist die Kopplung von Einwilligung und Gewinnspiel problematisch. Die bloße Teilnahme an einem Gewinnspiel des Unternehmens ist jedoch für die Annahme einer Einwilligung durch den Verbraucher nicht ausreichend. Gleiches gilt für den Besuch eines Verbrauchers auf einer Internetplattform. Darin ist keine durch konkludentes Handeln erteilte Einwilligung in einen Werbeanruf zu sehen.

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