LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in WirtschaftLesedauer: 9 Minuten

Kurzarbeit, Hilfsprogramme & Co. Das rechtliche Umfeld für Unternehmer in der Corona-Krise

Seite 2 / 4

Zusätzlich zum hergebrachten Repertoire liegt bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Coronafolgen ein Schwerpunkt auf der Ausschöpfung des bereits gelockerten und absehbar - übergangsweise - weiter liberalisierten Rechtsrahmens im Arbeits? und Steuerrecht. Zudem ist es ratsam, bereits eingerichtete und gegebenenfalls noch folgende staatliche Hilfsprogramme zu nutzen. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, diesbezüglich bestehende Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen.

Zur Stärkung der kurzfristigen Liquidität von Unternehmen aller Größenordnungen hat das Bundeswirtschaftsministerium etwa die bestehenden Instrumente der KfW- und ERP-Kredite sowie von Kreditbürgschaften volumenmäßig unbegrenzt ausgeweitet und die Bewilligungskriterien gelockert. Daneben bestehen diverse Betriebsmittelkomponenten in den Förderkreditinstrumentarien der Länder. Auch die jüngst beschlossenen steuerlichen Erleichterungen in Form von Stundungen von Steuerzahlungen sowie der vereinfachten Bescheidung von Anträgen auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sind geeignet, die kurzfristige Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern. Weitere Instrumente wie die Erleichterung von Verlustrückträgen sind in der Diskussion.

Ein weites Feld von Reaktionsmöglichkeiten auf drastisch veränderte betriebliche Erfordernisse stellt das Arbeitsrecht dar. Der Grundsatz lautet, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt und seinen Arbeitnehmern ihr Entgelt deshalb auch dann fortzuzahlen hat, wenn am Arbeitsplatz keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, etwa aufgrund ausbleibender Zulieferungen oder gar aufgrund der Stilllegung des Betriebs. Auch im Krankheitsfall besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Umgekehrt besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer aus Sorge um die bestehenden Infektionsrisiken auf dem Weg zur Arbeit oder an der Arbeitsstätte seiner Tätigkeit fernbleibt. Zwischen diesen extremen Polen sind die arbeitsrechtlichen Details oft unklar.

Wiederum wird arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig in einer akuten Krise aber ohnehin geringes Interesse an der verbindlichen Klärung von Rechtsfragen bestehen, sondern an pragmatischen Lösungen, die den Rahmen des Zulässigen kreativ ausschöpfen. Die Geschäftsleiterpflichten richten sich deshalb in erster Linie darauf, im Einvernehmen mit den Mitarbeitern Arbeitsmodelle zu entwerfen, die Ansteckungsrisiken verringern und gleichzeitig den Betrieb aufrechterhalten. Es sind auch bereits übergangsweise Liberalisierungen der Regelarbeitszeit- und Überstundenvorschriften sowie der Ausdehnung von Lenkzeiten in der gesetzgeberischen Diskussion, die kurzfristig weitere Handlungsspielräume eröffnen könnten.

Für Bürotätigkeiten bieten sich Home-Office-Lösungen an. Diese sollen vorbehaltlich individueller arbeitsvertraglicher Regelungen arbeitgeberseitig zwar nicht einfach generell „angeordnet“ werden können – aber arbeitnehmerseitig auch nicht ohne weiteres abgelehnt werden können. Die größte Herausforderung besteht in diesem Fall gerade in sensiblen Bereichen darin, ad hoc datenschutzrechtlich zulässige Heimarbeitsplätze einzurichten. Krisenbedingte Erleichterungen gibt es insofern nicht. Idealerweise sollten Mitarbeiter daher grundsätzlich firmeneigene PCs/Notebooks sowie Tablets und Mobiltelefone verwenden. Eigene Geräte dürfen nur dann Verwendung finden, wenn diese aufgrund einer Bring-Your-Own-Device-Sicherheitsrichtlinie des Unternehmens für die dienstliche Verwendung konfiguriert und freigegeben wurden.

Tipps der Redaktion