BU-Versicherung Lampenfieber ist keine Krankheit
Der Fall
Eine Frau schloss im Juni 2013 Lebensversicherung in Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Drei Jahre später, im Februar 2016, wurde sie infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung berufsunfähig und stellte einen Leistungsantrag bei ihrer BU-Versicherung. Der Versicherer lehnte jedoch die Zahlungen ab. Denn bei seiner Recherche entdeckte der Versicherer, dass die Kundin einige Jahre vor der Antragsstellung mehrere Sitzungen bei einem Psychotherapeuten hatte. Bei den Gesundheitsfragen in ihrem BU-Antrag gab sie diese jedoch nicht an. Damit habe sie ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, argumentierte der BU-Anbieter.
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Allerdings nahm die Frau lediglich an sogenannten probatorischen Sitzungen teil. Diese sollen klären, ob überhaupt eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt und eine Psychotherapie sinnvoll wäre. Bei der Frau war das nicht der Fall: Sie litt lediglich an Lampenfieber. Da sie kurz vor den Abiturprüfungen stand, erschwerte ihr das Lampenfieber zwar das Leben sehr. Der Psychotherapeut sah darin aber keine Krankheit, die behandelt werden muss. Daher ordnete er keine Therapie an. Und da die Gesundheitsfragen im BU-Antrag sich um Erkrankungen drehen, gab die Frau die Probesitzungen beim Psychotherapeuten nicht an. Damit habe sie ihre vorvertragliche Anzeigepflicht nicht schuldhaft verletzt, argumentierte sie.
Das Urteil
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Dresden schlossen sich dieser Argumentation an und gaben der Leistungsklage der Frau statt (Aktenzeichen OLG-Urteil: 4 U 1215/22). Schließlich wurde in den Antragsfragen nicht nach „Untersuchungen“, sondern nach „Behandlungen“ gefragt, betonen die Richter. Eine Behandlung liege aber erst dann vor, „wenn eine Therapie eingeleitet wird, etwa durch eine Medikation oder einen Eingriff“. Bleibe eine Untersuchung hingegen, wie im Fall der Frau, ohne Befund, handele es sich auch nicht um eine Behandlung.