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Aktualisiert am 14.01.2008 - 17:24 Uhrin Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Landesbank Berlin: Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug

Die Landesbank Berlin musste gleich zwei Urteile im Zusammenhang mit ihren geschlossenen Fonds einstecken.

Zwei Urteile des Landgerichts Berlin dürften den dortigen Landesbankern gar nicht schmecken. In dem einen Urteil wurden sie zum Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetrugs verurteilt, im anderen Fall wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Anleger.
Der erste Fall betrifft den 1999 von der IBV, der damaligen Initiatorentochter der Landesbank Berlin (LBB, damals: Bankgesellschaft Berlin), aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds IBV Fonds Deutschland 3. Der Fonds investierte in Immobilien an etwa 60 Standorten, zwei Objekte mietete die Deutsche Seniorenförderung und Krankenhilfe e. V. (DSK), die schon in anderen Fonds der LBB Mieter war.
Die interne Prognose der LBB, dass die DSK bonitätsschwach und insolvenzgefährdet war, erwies sich als richtig, die DSK zahlte keine Miete. Der Kläger war dem Fonds 2001 beigetreten, als es bereits massive Mietrückstände gab. Im Prospekt wurde allerdings von einem bonitätsstarken und stabilen Unternehmen gesprochen. Das, so die Landrichter, war falsch, und die LBBGeschäftsführer wussten das. Sie hätten im Prospekt falsche Angaben gemacht und nachteilige Fakten verschwiegen. Das erfülle den Straftatbestand des Paragrafen 264a Strafgesetzbuch, kurz Kapitalanlagebetrug (Aktenzeichen: 10a O 76/05).
Noch trickreicher liest sich das Vorgehen beim LBB Fonds 13 in dem Urteil vom 2. August 2007 (Aktenzeichen: 4a O 9/05). Hier war es die Fondsgesellschaft selbst, die die LBB auf Schadensersatz verklagte. Immerhin ging es dabei um 29 Millionen Euro. Das Landgericht kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Konzeption des Fonds von Anfang an darauf ausgelegt war, Verlustrisiken aus Zins-Swap-Geschäften vom LBB-Konzern auf die Fondsgesellschaft auszulagern. Dabei wurden angeblich zur Finanzierung des Fonds (bei der LBB-Tochter Berlin Hannoversche Hypothekenbank) Zins-Swap-Geschäfte aus dem Konzern übernommen, die der Zinsabsicherung für aufzunehmende Darlehen dienen sollten. Allerdings waren sie bereits verlustträchtig.

Kein Anstandsgefühl


 Weiter kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Swaps für die Finanzierung des Fonds gar nicht erforderlich waren, da gleichzeitig andere LBB-Fonds ohne derartige Absicherungskonstruktionen finanziert wurden. „Diese von den Beklagten bewusst gewählte Vorgehensweise ist mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht in Einklang zu bringen“, so das LG und sprach dem LBB Fonds 13 den Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach Paragraf 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu. Beide Urteile sollten Anleger und Vertriebe ermahnen, gerade bei großen Anbietern auf mögliche Interessenkollisionen zu achten. Sie sollten sich bewusst machen, dass nicht eine große Zahl aufgelegter Fonds und hohe Platzierungsergebnisse die Güte eines Anlageangebots bestimmen, sondern die Ergebnisse für die Anleger.

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