Gerichtsurteil Wann eine Baufirma für Autoschäden haftet

„Wer Straßenbauarbeiten ausführt, muss deutlich vor den Gefahren warnen“, erklärt Britta Hoth. „Er muss dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.“ Anlass für den Appell der Richterin am Landgericht Frankenthal in Rheinland-Pfalz ist ein Fall, über den der Richter der neunten Zivilkammer des Gerichts aktuell entschieden hat (Urteil vom 25.03.2022, Aktenzeichen: 9 O 32/21).
In dem Prozess ging es um die Klage gegen ein Bauunternehmen, dessen Mitarbeiter im Rahmen von Straßenbauarbeiten in Speyer einen Graben ausgehoben hatten. Der Bereich zwischen dem Bürgersteig und der Straße vor einem Wohnhaus war normalerweise mit Stahlplatten abgedeckt. Diese konnten Autos gefahrlos überqueren, um in die direkt angrenzende Tiefgarage ein- und auszufahren.
Als Arbeiter die Stahlplatten jedoch an einem Tag im Februar 2021 entfernt hatten, kam es zu einem folgenschweren Missverständnis: Eine Bewohnerin fuhr mit ihrem Wagen aus der Tiefgarage und bemerkte zunächst nicht die fehlende Abdeckung. Ihr Auto kam erst zum Stehen, als die Vorderräder bereits in dem Graben gelandet waren. An dem Fahrzeug entstand dadurch ein Schaden in Höhe von rund 6.000 Euro.
Baufirma muss Schaden ersetzen
Diese Rechnung solle nun die Baufirma bezahlen, verlangte die Frau. Das Landgericht gab ihr recht und verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen. Denn deren Arbeiter hätten ihre Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen. Der Graben sei für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen.
Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und sei auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden. Doch sei es nicht ihre Aufgabe gewesen, sich zu vergewissern, dass sie – wie zuvor ja auch immer – gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren könne. Vielmehr sei es eine Pflicht des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahren durch den geöffneten Graben hinzuweisen.
Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichten in diesem Fall nicht aus: „In der Verhandlung hatte sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen“, berichtet Hoth. „Dieser hatte jedoch nach den Feststellungen der Kammer kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen.“
„Wird im Bereich einer Tiefgarage ein Leitungsgraben ausgehoben, so müssen besondere Vorkehrungen gerade für die Autofahrer getroffen werden, die aus der Tiefgarage ausfahren wollen“, stellt die Richterin klar. „Es genügt dabei nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen.“ Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Frankenthal kann Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.