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Landgericht Leipzig PKV: Arglist bei falsch beantworteten Antragsfragen?

Von in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten
Mann am Laptop
Mann am Laptop: Das Landgericht Leipzig hatte darüber zu urteilen, ob bei falsch beantworten Antragsfragen zur PKV Arglist vorliegt oder nicht. | Foto: Imago / Westend61
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Handelt es sich bei falsch beantworteten Antragsfragen zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) um Arglist oder nicht? Darüber hatte das Landgericht Leipzig am 10. September 2019 zu entscheiden (AZ: 03 O 1474/19). Im verhandelten Fall ging es um einen Versicherungsmakler, der eine private Krankenversicherung abschließen wollte. Im Antragsformular des Versicherers hatte er bei der Frage „Ich erkläre, dass ich derzeit bei keinem Krankenversicherer im Zahlungsrückstand bin“ die Antwortalternative „Nein, es besteht kein Rückstand“ angekreuzt.

Nach Vertragsschluss erfuhr das Unternehmen jedoch, dass bei einem anderen Versicherer eine Beitragsverrechnung vorgenommen wurde. Es bestanden mit einem Vollstreckungsbescheid titulierte offene Forderungen aus Kosten und Zinsen. Der Krankenversicherer erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages und warf dem Versicherungsnehmer arglistige Täuschung bei Antragsstellung vor.

LG Leipzig: Antragsteller hat arglistig gehandelt
Das Landgericht Leipzig (LG Leipzig) urteilt, dass der Versicherungsnehmer bei der von ihm unzutreffenden Beantwortung der Frage nach Zahlungsrückständen arglistig gehandelt habe. Schließlich habe er von dem Bestehen offener Forderungen gewusst und trotzdem verneint, dass Zahlungsrückstände bestanden.

Die Richter führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass dem Versicherungsnehmer insbesondere aus seiner Ausbildung zum Versicherungsfachmann die Bedeutung der richtigen und vollständigen Beantwortung von Antragsfragen bewusst sei. Gerade ein wesentlicher Teil seiner (Vermittlungs-)Tätigkeit bestehe in einer entsprechenden Aufklärung potentieller Versicherungsnehmer.

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