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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 4 Minuten

Landgericht Saarbrücken „Tarif-Optimierer“ unterliegt in erster Instanz

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Bedeutung für die Praxis?

Bei der hier vorliegenden Tarifoptimierung durch einen Versicherungsmakler nach dem Erfolgshonorar-Modell erteilt das Landgericht dieser eine deutliche Absage und lässt nicht nur den Beratungsvorgang, sondern auch die Vereinbarung an sich scheitern. Dieses ist eine deutliche „Ansage“ des Landgerichts.

Man wird abwarten müssen, ob die Klägerin in die Berufung geht, wovon jedoch auszugehen ist. So dann wird man sehen, ob die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil bestätigen wird.

Tarifoptimierung auf dem Prüfstand

Jedenfalls steht damit einmal mehr die PKV-Optimierung nach Paragraf 204 VVG auf dem Prüfstand. Auch den Versicherungsberatern ist das Erfolgshonorarmodell „entzogen“ worden. Es verbleibt einzig die Möglichkeit eine Tarifoptimierung als Versicherungsberater mit einem „normalen“ Beratungshonorar durchzuführen.

Das bedeutet jedoch auch, dass der ursprünglich vermittelnde Versicherungsmakler nach Abschluss des Vertrages den eigenen Kunden nicht hinsichtlich anderer Tarife innerhalb derselben Krankenversicherung beraten darf, weil es „schon“ Rechtsberatung sei.

Diese Ansicht kann man teilen, oder auch nicht. Sie stellt jedoch bisher nur eine erstinstanzliche Einschätzung dar. Die „Branche“ wird jedoch den weiteren Verlauf des Verfahrens mit Argusaugen beobachten, denn die PKV-Optimierung auf Erfolgshonorarbasis ist vielen „ein Dorn im Auge“.

Weitere Infos für PKV-Vermittler

Bei allen rechtlichen Problematiken rund um das Thema „Tarif-Optimierung“ berät und unterstützt Sie die Kanzlei Jöhnke & Reichow gern. Rufen Sie uns gern an. Der Erstkontakt ist kostenlos. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung zu unterstützen.

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