LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 7 Minuten

Lebensversicherer in Schieflage Versicherungsmakler in der Aufklärungsfalle?

Seite 2 / 3


Pflicht zur Aufklärung über Kürzung von Ansprüchen?

Zu einer ganz ähnlichen Frage hatte die Bundesregierung erst Anfang dieses Jahres Stellung genommen. Und zwar erklärte Sie auf Anfrage einiger Abgeordneter, dass für die Lebensversicherer selbst keine ausdrückliche Pflicht bestünde, Kunden über die Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen aufzuklären.

Gleichwohl fiel diese Antwort kurz und auch nicht eindeutig aus. Denn wo keine ausdrückliche allgemeine Verpflichtung besteht, bleibt dennoch Spielraum für die Annahme einer Verpflichtung aus Umständen des Einzelfalls. Nichtsdestotrotz kann als Ausgangspunkt angenommen werden, dass die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers in diesem Fall nicht weitergehen können, als diejenigen der Versicherungsgesellschaft selbst.

Versicherungsmakler sollte über Herabsetzung aufklären

Anderes könnte sich allerdings aus der Sachwalterstellung des Versicherungsmaklers ergeben. So wird teilweise vertreten, dass der Versicherungsmakler durchaus aktiv über die Möglichkeit einer Herabsetzung des Garantiezinssatzes aufklären sollte. Der Kollege Rechtsanwalt Wirth aus Berlin leitet eine solche Annahme aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen: XI ZR 169/13) ab, welches im Zusammenhang mit der Lehmann-Pleite ergangen ist. Der BGH führt darin aus, dass Beratungspflichten im Einzelfall auch von „allgemeinen Risiken, wie etwa der Konjunkturlage und der Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie den speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageprodukts ergeben“ abhängen.

Dass Lebensversicherungen als Anlageprodukt dem Kapitalmarkt sehr nah stehen, zeigt zum Beispiel die von der EU erlassene PRIIP Verordnung (EU 1286/2014), die kapitalmarkttypische Informationspflichten auch auf Versicherungsanlageprodukte überträgt. Hierzu sind auch Lebensversicherungen zu zählen. Überträgt man die Wertung des BGH-Urteils also auf den Bereich der Lebensversicherungen, so scheint die Annahme einer Beratungspflicht des Versicherungsmaklers nicht als abwegig und lässt sich auch mit hörbaren Argumenten begründen.

Anforderungen an Versicherungsmakler verhältnismäßig?

Dennoch ist die Annahme einer diesbezüglichen ungefragten Beratungspflicht im Ergebnis zu weit gegriffen. Einer entgegengesetzten Meinung muss zwar zugebilligt werden, dass der Versicherungsmakler bei seiner Beratung die aktuelle Rechtslage sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde legen muss, jedoch müssen die Anforderungen an den Versicherungsmakler dabei verhältnismäßig bleiben.

Diese Wertung liegt dem Paragrafen 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als Wurzel der Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, wonach sich der Umfang der Beratungspflichten nach Art, Umfang und Komplexität des konkreten Versicherungsprodukts richtet. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsmakler bei der Beratung nur auf unmittelbare Risiken eingehen muss oder wenn er zu diesem Thema ausdrücklich gefragt wird. Von seinen Beratungspflichten sind hypothetische und mittelbare künftige Zusammenhänge regelmäßig nicht erfasst.


Tipps der Redaktion