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Lebensversicherungsreformgesetz „Massive verfassungsrechtliche Bedenken“

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Zum Thema Beteiligung der Versicherten an den Risikoüberschüssen

Laut Entwurf sollen Versicherten künftig nicht mehr zu 75, sondern zu 90 Prozent an den Risikoüberschüssen beteiligt werden.

Dazu das Institut für Transparenz in der Altersvorsorge:

„Auch wenn dies für Versicherer schmerzhaft ist: Für Kunden ist das eine gute und sinnvolle Regelung. „Damit wird Versicherern der Anreiz genommen, zu vorsichtige Annahmen hinsichtlich der Sterblichkeit und anderer Risiken zu machen“, so Ortmann. Weiter stellt der Geschäftsführer des ITA fest: „Versicherer sollten ihre Erträge grundsätzlich aus Gebühren erzielen, die transparent vereinbart wurden.“ Ortmann fordert außerdem: „Wenn Versicherte ganz oder überwiegend an den Überschüssen beteiligt werden, sollten Versicherer Gebühren vereinbaren können, die ausschließlich dem Versicherer zustehen.“

Das sagt der GDV:

„Die aktuellen Beteiligungsquoten für die unterschiedlichen Ertragsquellen sind nicht willkürlich festgesetzt. Sie entsprechen den für die Versicherer mit den einzelnen Beteiligungskategorien verbunden Risiken und tragen der Notwendigkeit Rechnung, jederzeit ausreichend Risikopuffer vorzuhalten. Die 75%ige Beteiligung an Risikoerträgen stellt demnach eine sachgerechte Mindestgrenze dar. Die Erhöhung der Mindestbeteiligung auf 90 % würde die Höhe der Gesamtleistung für die Kunden nur geringfügig verbessern, während der Spielraum für die Unternehmen unnötig eingeengt würde. In der Niedrigzinsphase wäre eine solche Maßnahme kontraproduktiv.“

Und das die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV):

„Unter Bezugnahme auf die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Anforderungen von Solvency II rät der Vorstand der DAV davon ab, den Mindestbeteiligungssatz der Versicherungsnehmer am Risikoergebnis auf 90 Prozent zu erhöhen, da dies den Spielraum der Lebensversicherungsunternehmen deutlich verringern würde, diese Mittel zur Stärkung ihrer Risikotragfähigkeit einzusetzen.“

Zum Thema Zillmerung

Der Höchstzillmersatz soll laut Entwurf von 40 auf 25 Promille gesenkt werden.

Dazu der GDV:

„Wirkungsvoller und daher besser wäre eine gesetzliche Deckelung der kalkulatorischen Abschlusskosten auf maximal 0,4 % der Beitragssumme pro Jahr. Die kalkulierten Abschlusskosten dürften längstens für die ersten 10 Vertragsjahre eingerechnet werden. Dieser Vorschlag führt zu deutlich höheren Rückkaufswerten innerhalb der ersten Jahre der Vertragslaufzeit und wird damit den veränderten Anforderungen der Gesellschaft an die Flexibilität von Lebensversicherungen gerecht.“

Und HonorarKonzept:

„Die Absenkung der bilanziell erfassbaren Abschlusskosten von 40 auf 25 Promille wird ihnen ein profitables Wirtschaften erschweren und für manches Maklerunternehmen vielleicht das Ende bedeuten. Für Heiko Reddmann, Geschäftsführer von HonorarKonzept, steht fest: „Die Kürzung der Abschlusskosten und Provisionen stellt eine verdeckte Regulierung des Vermittlermarktes dar. Das ist der erste Schritt in Richtung Provisionsverbot. Mittelfristig wird ein umfassendes Provisionsverbot somit wahrscheinlicher.“

Das sagt der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM):

„Eine derartig hohe Absenkung von 40 auf 25 Promille (dies bedeutet um über 35 Prozent), greift massiv in die Betriebe der Vermittler ein, ohne dass auch nur im Ansatz der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Auch dieser Regelung begegnen deshalb massive verfassungsrechtliche Bedenken. Viel schlimmer ist jedoch, dass mit dieser Regelung dem Verbraucherschutz ein Bärendienst erwiesen wird. Viele Vermittler werden eine so deutliche Absenkung ihrer Vergütungsmöglichkeiten zum Anlass nehmen, auf die Vermittlung gegen Honorar vom Kunden umzusteigen. Dort gibt es weder eine Begrenzung der Vergütung noch Stornohaftzeiten!“

Zum Thema Ausweis der Abschlusskosten

Folgender Satz soll Paragraf 61 VVG laut Referentenentwurf ergänzen:

„(3) Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer die ihm für den Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarte Provision als Gesamtbetrag in Euro mitzuteilen. Er hat dies nach § 62 zu dokumentieren.“

Dazu Schnittker Versicherungsmakler (zum Blogeintrag kommen Sie hier):

„Nehmen wir mal positiv an, wir schaffen die Berechnung und den Ausweis für die Gesamtcourtage in 3 Minuten bei nur 10 Angeboten in einem Angebotsvergleich (wir lassen mal lieber die Optionen (Zahlungsweisen, unterschiedliche Einreichungsformen beim Versicherer außer Acht). Wir erstellen pro Arbeitstag rund 30 Angebotsvergleiche. Das bedeutet ein Mehraufwand pro Tag von 1,5 Stunden nur für die Erstellung des Kostenausweises oder pro Monat rund 30 Stunden. Ausgehend von einem Kostensatz von 70 Euro die Stunde (neben Löhnen inklusive aller Nebenkosten sind in den Stundensatz einzukalkulieren; Kosten für Büro, Software, Material, Fortbildung, externe Kosten wie Buchführung, Steuerberater, Versicherungen und so weiter). Allein für unseren kleinen Betrieb bedeutet dies bereits einen Mehraufwand von 2.100 Euro pro Monat, also 25.200 Euro pro Jahr.“

Und der Bund der Versicherten:

„Wir begrüßen die Provisionsoffenlegung im Wege eines „hard disclosure", da nur durch diese Offenlegung die Grundmotivation des Vermittlers offenbar werden kann. Insbesondere ist positiv hervorzuheben, dass ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf die Dokumentation nicht vorgesehen ist. Wir bedauern es jedoch, dass die über die Abschlussprovision hinausgehenden Provisionsbestandsteile nicht einbezogen werden sollen, da auch diese einen erheblichen Anreiz auf Vermittler haben können, auf Grund der hohen Zusatzprovisionen nicht bedarfsgerechte Verträge zu vermitteln. Es besteht zudem die Gefahr, dass zur Umgehung der Offenlegungspflicht Teile der Abschlussprovision in Folgeprovisionen umdeklariert werden.“

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