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Lehren aus den havarierten Schiffsfonds

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Steuertrick mit Spätfolgen

Bis 2005 wurden viele geschlossene Schiffsfonds als sogenannte „Kombimodelle“ konstruiert. Das bedeutet, dass die Gewinne und Verluste in den ersten Jahren ganz normale versteuert wurden. Da in dieser Zeit das dem Fonds gehörende Schiff soweit wie steuerlich möglich abgeschrieben wurde, entstanden in der Regel Verluste, die steuerlich absetzbar waren.

Nach einigen Jahren wurde dann zur sogenannten „Tonnagebesteuerung“ gewechselt. Hierbei wird nicht mehr der tatsächlich angefallene Gewinn aus der Beteiligung besteuert. Vielmehr wird ein fiktiver Gewinn angenommen, der sich grob danach bemisst, wie groß der Laderaum des Schiffes ist. Der Vorteil für die Anleger: Diese Besteuerungsart ist normalerweise deutlich günstiger – die Steuerlast fällt also niedriger aus.

Das Modell birgt allerdings ein steuerliches Risiko, das vielen Anlegern nicht bekannt ist: Beim Wechsel von der „normalen“ Besteuerung zur Tonnagesteuer wurden Buchwert und der damals aktuelle Marktwert des Schiffes festgelegt. Der Differenzbetrag wird steuerwirksam, sobald das Schiff verkauft wird.

Nun wurde der Buchwert in den ersten Jahren meist so stark nach unten gefahren wie steuerrechtlich möglich. Der Marktwert von Containerschiffen war insbesondere im Boomjahr 2008 dagegen relativ hoch. Sollte jetzt einer der damals so beliebten Kombifonds gezwungen sein, sein Schiff / seine Schiffe zu verkaufen, wird der Erlös mit großer Wahrscheinlichkeit deutlich niedriger ausfallen als der einst festgesetzte Verkehrswert. Im schlimmsten Fall reicht der Verkaufspreis nicht einmal aus, um die Steuerschuld zu tilgen. Dann käme auf die Anteilsbesitzer sogar eine Steuernachzahlung zu.

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