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Aktualisiert am 29.05.2017 - 11:40 Uhrin VersicherungenLesedauer: 3 Minuten

Leitantrag veröffentlicht BVK: 5 Forderungen an die IDD-Umsetzung

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3. Honorar-Vermittlung erlauben

Der BVK begrüßt die Bestimmung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung, demnach auch der Versicherungsmakler gegen gesondertes Entgelt Dritten, die nicht Verbraucher sind, Versicherungen vermitteln kann. Allerdings würde der Verband diese Bestimmung gerne auch auf andere Vertriebsformen ausweiten. Dabei verweist der Verband auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2013 (Aktenzeichen: I ZR 194/12), das die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit bei Vermittlung von Lebensversicherungen zu Nettotarifen gegen Honorar bestätigt.

4. Transparenzvorschriften: Provisionsoffenlegung ist nicht nötig

Des Weiteren begrüßt der Vermittler-Verband die Nichteinführung einer zwingenden Provisionsoffenlegung. In den Abschlusskosten sei die Provision, die in der Prämie einkalkuliert ist, bereits enthalten. Ein Provisionsausweis als Basis für den Produktvergleich wäre unseriös. „Eine individuelle Provisionsoffenlegung hat nichts mit einem bedarfsgerechten Produkt für Kunden zu tun.“

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