Leitantrag veröffentlicht BVK: 5 Forderungen an die IDD-Umsetzung
5. Verbot von Kopplungsgeschäften / Querverkäufen einführen
„Wir hätten es im Zuge der Umsetzung der IDD begrüßt, wenn die gesetzliche Regelung des § 492 a BGB aus dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie als Blaupause für alle Kopplungsgeschäfte übernommen worden wäre“, schreibt der BVK. Im § 492 a BGB ist das weitgehende Verbot für Kopplungsgeschäfte verankert.
Kreditinstitute bieten häufig im Zusammenhang mit Existenzgründungsdarlehen oder anderen Krediten eine breite Palette von Versicherungen an, die der Kunde zusammen mit dem Kreditvertrag abschließen kann.
„Es ist zwar nachvollziehbar, dass im Zusammenhang mit der Kreditvergabe bestehende Risiken durch vorhandene Ausfallmechanismen abgemildert werden sollen, insbesondere das Ausfallrisiko im Falle des Todes oder einer Berufsunfähigkeit“, schreibt der Verband. Hier sollte aber generell nicht in bestehende Versicherungsverträge eingegriffen werden können. Denn die Kreditinstitute würden häufig den Verbraucher dazu verleiten, bestehende Versicherungsverträge zu kündigen, damit neue Versicherungsverträge durch die Vermittlung des Kreditinstitutes abgeschlossen werden, so der BVK. Dies führe zu finanziellen Nachteilen für den Verbraucher.
„Wir sind deshalb der Auffassung, dass zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, nämlich der Schutz des Verbrauchers, den Kreditinstituten untersagt werden sollte, im Zusammenhang mit der Kreditvergabe weitere Dienstleistungen und Produkte zu vermitteln. Die Kreditinstitute sollten keinesfalls bei den Kunden den Gedanken erzeugen, dass durch die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen oder Produkte die Entscheidung über die Kreditvergabe beeinflusst wird“, fordert der Verband.

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