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Leserfrage: Zum Amt mit dem letzten Willen

Gereon Gemeinhardt
Gereon Gemeinhardt
Frage: Ich habe ein beachtliches, hart erarbeitetes Vermögen zu vererben und möchte, dass es in die richtigen Hände kommt. Wie kann ich sicherstellen, dass mein letzter Wille nach meinem Tod berücksichtigt wird, und was muss ich beim Testament beachten?  

Gereon Gemeinhardt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater bei der Kanzlei DHPG in Bornheim, antwortet  

Prinzipiell kann jeder durch eigenhändige Niederschrift und Unterschrift ein wirksames Testament erstellen. Doch nicht jede letztwillige Verfügung geht auch in Erfüllung. Einige Testamente bleiben unentdeckt, gehen verloren oder werden entsorgt, weil dem Finder der Inhalt nicht gefällt. Seit diesem Jahr können Erblasser zu Lebzeiten besser vorbauen. Die Bundesnotarkammer führt seit dem 1. Januar 2012 ein zentrales Testamentsregister (ZTR), in dem erbfolgerelevante Dokumente erfasst werden. Mithilfe des ZTR lassen sich Erben einfacher auffinden und Erbfolgeregelungen sicherer umsetzen. Zugriff haben nur Notare und Gerichte, der Inhalt des Testaments wird nicht gespeichert.

Um ein Testament beim ZTR erfassen zu lassen, muss es amtlich verwahrt werden. Bei notariell beurkundeten Dokumenten geschieht das per se. Ich empfehle, auch eigenhändig verfasste Testamente beim zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen und damit automatisch zu registrieren. So können Sie auch die Gefahr bannen, dass zusätzliche Testamente oder eine andere Fassung des Testaments auftauchen. Zudem kann die zeitliche Reihenfolge, in der einzelne Erbregelungen registriert werden, helfen, die Entwicklung des Erblasserwillens zu dokumentieren. Das kann bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen entscheidend sein. 

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