Betriebsschließung wegen Corona Gericht bestätigt erneut Versicherungsschutz
Hinzu komme, dass die Beklagte auf ihrer Homepage im März 2020 aktiv damit warb, dass sie unter den bestehenden Versicherungsbedingungen ihrer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz auch für das Corona-Virus gewähre. Jedenfalls sei Paragraf 1 Nr. 2 AVB-BS aufgrund mehrerer Verstöße gegen Paragraf 307 Abs. 1 BGB nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden, so das LG Darmstadt. Somit sei das Corona-Virus vom Versicherungsschutz umfasst.
Kein Fehler im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde
Das Gericht stellte ferner fest, dass mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auch die zuständige Behörde gehandelt habe. Ein Fehler im Rahmen der Zuständigkeit der handelnden Behörde würde im Streitfall zudem nicht zu einer Nichtigkeit gemäß Paragraf 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG führen. Es wäre vielmehr allein eine Rechtswidrigkeit der erlassenen Allgemeinverfügung gemäß Paragraf 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG. Demnach sei ein bloß...
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Hinzu komme, dass die Beklagte auf ihrer Homepage im März 2020 aktiv damit warb, dass sie unter den bestehenden Versicherungsbedingungen ihrer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz auch für das Corona-Virus gewähre. Jedenfalls sei Paragraf 1 Nr. 2 AVB-BS aufgrund mehrerer Verstöße gegen Paragraf 307 Abs. 1 BGB nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden, so das LG Darmstadt. Somit sei das Corona-Virus vom Versicherungsschutz umfasst.
Kein Fehler im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde
Das Gericht stellte ferner fest, dass mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auch die zuständige Behörde gehandelt habe. Ein Fehler im Rahmen der Zuständigkeit der handelnden Behörde würde im Streitfall zudem nicht zu einer Nichtigkeit gemäß Paragraf 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG führen. Es wäre vielmehr allein eine Rechtswidrigkeit der erlassenen Allgemeinverfügung gemäß Paragraf 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG. Demnach sei ein bloß rechtswidriger Verwaltungsakt dennoch wirksam. Die Allgemeinverfügung sowie die Rechtsverordnung, um die es hier ging, seien behördliche Maßnahmen im Sinne der Versicherungsbedingungen, so die Kammer.
Die Versicherungsbedingungen stellten zudem keine weiteren formellen Anforderungen an eine behördliche Schließungsanordnung. Damit sei es auch nicht erforderlich, dass sich die Schließungsanordnung ausschließlich auf die Klägerin beziehen müsse.
Die Allgemeinverfügung und die Rechtsverordnung, um die es hier geht, seien daher – entgegen der Auffassung der Beklagten – hier durchaus gültig.
Hinweise für Vermittler
Das LG Darmstadt gab damit erneut einer Klage gegen eine Versicherung wegen einer Corona-bedingten Betriebsschließung statt. Die Hotelbetreiberin erstritt eine Entschädigung in Höhe von 270.000 Euro.
Aktuell befinden sich viele Betreiber von Hotels und Gaststätten in Klageverfahren gegen Versicherungen, bei denen sie ihren Betrieb gegen eine Betriebsschließung versichert hatten. So auch in einem weiteren Rechtsstreit vor dem LG Darmstadt, in dem eine Hotelbetreiberin ihre Betriebsschließungsversicherung verklagte und gewann (LG Darmstadt, Urt. 09.12.2020 – 4 O 220/20).
Es sind noch viele weitere Entscheidungen zu den Betriebsschließungsfällen zu erwarten. Auch gibt es bereits obergerichtliche Entscheidung. Aller Voraussicht nach wird sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) demnächst dazu äußern. Versicherte sollten ihre Ansprüche weiterverfolgen. Weitere Informationen zur Betriebsschließungsversicherung finden Sie hier.
Über den Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Er ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Weitere Informationen der Kanzlei zu Betriebsschließungsversicherungen finden Sie hier.