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Policen gegen Betriebsschließung Hotelbetreiberin erstreitet Versicherungsschutz vor Gericht

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Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, argumentierte das Gericht weiter. Wegen dieses Verstoßes sei eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in den AVB namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern unwirksam (Paragraf 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Daraus folge: Es besteht Versicherungsschutz für alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach den Paragrafen 6 und 7  IfSG in der jeweils gültigen Fassung. Letztlich sei auch das neuartige Coronavirus bereits ab dem 1. Februar 2020 meldepflichtig gewesen.

Betriebsschließung durch zuständige Behörde

Das Gericht stellte ferner fest, dass die nach Paragraf 1 Nr. 1a AVB-BS erforderliche Betriebsschließung durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG ebenfalls vorliege. Die Rechtswirksamkeit oder Rechtsmäßigkeit einer Verordnung durch die Landesregierung müsse das Gericht im Zivilverfahren nicht prüfen. Aus den Versicherungsbedingungen seien Einschränkungen auf rechtmäßiges oder rechtswirksames Behördenhandeln auch nicht ersichtlich. Der durchschnittliche Versicherungskunde verstehe die Klausel so, dass Versicherungsschutz dann bestehen soll, wenn die Behörde auf Basis des IfSG seinen Betrieb schließt. Für den Versicherungsnehmer sei unerheblich, wie das Handeln der Behörde rechtlich zu beurteilen sei.  

Das LG Darmstadt vertritt ferner die Auffassung: Zu einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung zählt nicht unbedingt, dass die Behörde den Betrieb wegen einer betriebsinternen Gefahr schließt. Im Streitfall sei eine solche Einschränkung im Wortlaut der AVB nämlich nicht ersichtlich. Die beklagte Versicherung stelle – mit fehlerhaftem Zitat – auf den zweiten Halbsatz von Paragraf 1 Nr. 1a AVB-BS ab. Dieser stellt ein Tätigkeitsverbot gegen alle Mitarbeiter eines Betriebs oder einer Betriebsstätte der Schließung gleich. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie sich daraus eine Beschränkung auf betriebsinterne Gefahren für die Betriebsschließung selbst ergeben sollte.

Es könnte hier auch Frage ausgeklammert bleiben, ob nach den AVB nur vollständige oder auch Teilbetriebsschließungen bedingungsgemäß seien, so das LG Darmstadt. Die Anordnung zur Betriebsschließung betreffe gemäß Paragraf 4 Abs. 1 Nr. 15 der baden-württembergischen Corona-VO vom 17. März 2020 – in der Fassung vom 20.03.2020 – grundsätzlich alle Beherbergungsbetriebe. Eine Ausnahme liege hier nicht vor.

Fazit und Hinweis für die Vermittlerpraxis

Das LG Darmstadt hat einer Klage gegen eine Versicherung wegen Corona-bedingter Betriebsschließung stattgegeben. Die Betreiberin des Hotelbetriebes erstritt eine Entschädigung in Höhe von 540.000 Euro. Damit reiht sich dieses Urteil in die für Versicherte positiven Gerichtsentscheide ein.

Viele Betreiber von Hotels und Gaststätten befinden sich aktuell in Klageverfahren gegen Versicherungen, bei denen sie sich gegen Betriebsschließungen absichern wollten. Um dasselbe Thema ging es auch in einem Rechtsstreit vor dem LG München I. Hier klagte eine Münchener Gastwirtin gegen ihre Betriebsschließungsversicherung – und gewann (LG München I v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20). Ebenso kam ein Hotelbetreiber vor dem LG Flensburg zu seinem Recht, dort wurde die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG entsprechend verurteilt (LG Flensburg, Urt. 19.02.2021 – 4 O 241/20).

Es sind noch viele weitere Entscheidungen zu Corona-bedingten den Betriebsschließungsfällen zu erwarten. Stets wird es dabei darauf ankommen, wie im Einzelfall das Gericht die jeweils unterschiedlichen Versicherungsbedingungen auslegt. Versicherte sollten weiterhin ihre Ansprüche weiter verfolgen.


Über den Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Er ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Weitere Informationen der Kanzlei zu Betriebsschließungsversicherungen finden Sie hier.

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