LG Hamburg sagt Mehrfachagenten dürfen nicht mit Unabhängigkeit werben
Ein größerer Finanzvertrieb mit gewerberechtlicher Erlaubnis als Mehrfirmenvertreter (Mehrfachagent) hatte auf seinem Firmenlogo und im Internet mit dem Claim geworben: „Unabhängigkeit aus Prinzip!“. Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow erhalten Verbraucher mit dieser Darstellung jedoch falsche Informationen und werden – gemäß Paragraf 5 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unabhängigen Wettbewerb) – in die Irre geführt. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Diese müsse geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Bei der Darstellung „Unabhängigkeit aus Prinzip!“ ist das nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow der Fall. Denn die vermittelten Informationen führen dazu, dass der Versicherte annimmt, der Versicherungsvertreter würde eine „unabhängige“ Beratung anbieten.
Das ist jedoch falsch, da Versicherungsvertreter (Mehrfachagenten, Mehrfirmenvertreter) nach der gesetzlichen Definition des Paragraf 59 Absatz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) im Auftrag der verschiedenen Versicherungsgesellschaften tätig sind. Damit sind Vertreter ihren Auftraggebern verpflichtet, also den Versicherungsgesellschaften. Sie sind eben nicht unabhängig.
Hallo, Herr Kaiser!
Mangels Abgabe einer diesbezüglichen außergerichtlichen Unterlassungserklärung durch den Finanzvertrieb war Klage zum Landgericht (LG) Hamburg geboten.
Die Entscheidung des LG Hamburg
Mit Urteil vom 27. September 2018 (Az. 315 O 418/17) stellte das LG Hamburg fest: Der beklagte Finanzvertrieb soll es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Versicherungsvertreter mit der Bezeichnung „unabhängig“ zu werben. Das Gericht wies die Beklagte auf diese Rechtsauffassung hin mit der Empfehlung, den Klageanspruch vollumfänglich anzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 21. September 2018 erkannte die Beklagte daraufhin den Klageanspruch der Klägerin vollumfänglich an.