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LG Köln über Check24 „Nirgendwo Günstiger Garantie“ missachtet Wettbewerbsrecht

Autounfall: In einem Rechtsstreit zwischen HUK Coburg und Check24 ging es unter anderem um vergleichende Werbung zur Schadensregulierung bei KFZ-Versicherungen.
Autounfall: In einem Rechtsstreit zwischen HUK Coburg und Check24 ging es unter anderem um vergleichende Werbung zur Schadensregulierung bei KFZ-Versicherungen. | Foto: imago images / lausitznews.de
Björn Thorben Jöhnke
Foto: Jöhnke & Reichow

Das Landgericht (LG) Köln sollte die Werbeaussagen eines Vergleichsportals rechtlich beurteilen. Dabei setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob die beanstandete Werbeaussage „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für den Kunden irreführend sei ­– und ob sie damit auf einem Versicherungsportal im Internet unzulässig ist (LG Köln, Urteil vom 22. April 2020 - 84 O 76/19).

Der Fall

Die Beklagten waren die Betreiber eines Vergleichsportals, Check24. Über das Portal werden unter anderem Versicherungs-, Finanzierungs-, Waren- und sonstige Dienstleistungsangebote verglichen. Ein Werbespot des Portals wirbt unter anderem mit der Aussage „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für Autoversicherungstarife. Die Klägerin ist das Versicherungsunternehmen HUK-Coburg, das auch KFZ-Versicherungen anbietet. Die Beklagten und die Klägerin arbeiten nicht zusammen: Versicherungsangebote der Klägerin werden nicht über das Vergleichsportal der Beklagten vermittelt.

Mit der Klage greift die Klägerin unterschiedliche Werbeaussagen der Beklagten an. Sie  begehrt Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die Erstattung der Kosten für die erfolglose Abmahnung der Beklagten. Die Beklagten verteidigen die Werbung und wenden sich gegen die Vorwürfe der Klägerin.

Das Urteil

Das LG Köln entschied mit Urteil vom 22. April 2020, dass die Werbung mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ auf einem Versicherungsvergleichsportal wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Die Werbeaussage sei für den Kunden irreführend. Gleiches gelte auch für die Aussage

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Das LG Köln setzte für dieses Verfahren einen Streitwert in Höhe von 440.000 Euro fest.

„Nirgendwo Günstiger Garantie“ ist irreführend

Die Werbeaussage stelle eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von Paragraf 3 und Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Irreführend ist gemäß Paragraf 5 Abs. 1  S. 1 und 2 Nr. 1 UWG  demnach eine geschäftliche Handlung, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Dabei komme es dabei darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft, in diesem Fall also bei den potentiellen Kunden von KFZ-Versicherungen. Stimmt das Verständnis, das die Werbeaussage bei den betroffenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein, sei eine Irreführung anzunehmen, so das Gericht.

Die Frage richte sich also nach dem Verständnis eines aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des genannten Verkehrskreises. Die Gefahr der Irreführung muss dabei nicht die Gesamtheit des Verkehrskreises betreffen. Es genüge schon, wenn ein erheblicher Teil dieses Personenkreises in die Irre geführt werden könnte. Dies sei im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, so das Gericht.