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Von in NewsLesedauer: 5 Minuten
Da Versicherungsmakler im Lager des Kunden stehen und ihm nur Produkte empfehlen dürfen, die seinen Bedürfnissen entsprechen, dürfen sie sich als unabhängig bezeichnen.
Da Versicherungsmakler im Lager des Kunden stehen und ihm nur Produkte empfehlen dürfen, die seinen Bedürfnissen entsprechen, dürfen sie sich als unabhängig bezeichnen. | Foto: Pixelio
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Sind Versicherungsmakler unabhängig – und dürfen sie sich als solche bezeichnen? Dieses Thema beschäftigt schon seit längerer Zeit die Gerichte. Nun hat das Landgericht (LG) Leipzig zugunsten einer Maklerin entschieden. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, die die Maklerin im Rechtstreit mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) vertrat, kommentiert das Urteil.

Der Fall

Die Mandantin der Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über eine Zulassung als Versicherungsmaklerin und betreibt eine Internetseite, auf welcher sie ihre Dienstleistung als Versicherungsvermittlerin beschreibt. Hierbei bezeichnet sich die Mandantin – unter anderem – als „unabhängiger Versicherungsmakler“. Weiterhin behauptet sie auf ihrer Webseite, dass eine Zweigstelle des VZBV den Verbrauchern empfehle, sich bei der Suche nach einem geeigneten Versicherungsvertrag an einen Versicherungsmakler zu wenden. Schließlich warb die Mandantin auch damit, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit erhöhter Deckungssumme abgeschlossen zu haben und stellt dieses als einen Mehrwert für ihre Kunden dar.

Der Kläger VZBV behauptete, die Versicherungsmaklerin würde wettbewerbswidrig handeln und täusche interessierte Verbraucher beim Besuch seiner Website, da sie keineswegs eine unabhängige, sondern vielmehr eine interessengebundene Vermittlung/Beratung betreibe. Diese Behauptung stützte der VZBV darauf, dass die Beratung nie gänzlich unabhängig sein könne, da Versicherungsvermittlungen regelmäßig provisionsbasiert erfolgen würden. Zudem schließe sich ein paralleles Betreiben beider Gewerbe als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater qua gesetzlicher Regelung des § 34d Abs.3 GewO gegenseitig aus. Die Legaldefinition des Versicherungsberaters bestimme nämlich als Grundzug der Versicherungsberatung, von keinem Versicherer einen monetären Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise an ihn gebunden zu sein.

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Des Weiteren monierte der Verband die Annahme der Versicherungsmaklerin, der VBZV würde Verbrauchern die Konsultierung eines unabhängigen Versicherungsmaklers anraten, als unzutreffend. Außerdem sei das Propagieren einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung eine Selbstverständlichkeit und daher verstoße die Werbung mit einer erhöhten Versicherungssumme letztlich gegen geltendes Recht.

In seiner Klage vor dem zuständigen Landgericht Leipzig begehrte der VZBV daher, der beklagten Versicherungsmaklerin die Selbstbezeichnung als „unabhängig“, die angeblich wahrheitswidrige Aussage bezüglich der vom VZBV ausgesprochenen Empfehlung sowie die Werbung mit der vorgenannten Versicherung zu untersagen.

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