Sind Versicherungsmakler unabhängig – und dürfen sie sich als solche bezeichnen? Dieses Thema beschäftigt schon seit längerer Zeit die Gerichte. Nun hat das Landgericht (LG) Leipzig zugunsten einer Maklerin entschieden. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, die die Maklerin im Rechtstreit mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) vertrat, kommentiert das Urteil.
Der Fall
Die Mandantin der Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über eine Zulassung als Versicherungsmaklerin und betreibt eine Internetseite, auf welcher sie ihre Dienstleistung als Versicherungsvermittlerin beschreibt. Hierbei bezeichnet sich die Mandantin – unter anderem – als „unabhängiger Versicherungsmakler“. Weiterhin behauptet sie auf ihrer Webseite, dass eine Zweigstelle des VZBV den Verbrauchern empfehle, sich bei der Suche nach einem geeigneten Versicherungsvertrag an einen Versicherungsmakler zu wenden. Schließlich warb die Mandantin auch damit, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit erhöhter Deckungssumme abgeschlossen zu haben und stellt dieses als einen Mehrwert für ihre Kunden dar.
Der Kläger VZBV behauptete, die Versicherungsmaklerin würde wettbewerbswidrig handeln und täusche interessierte Verbraucher beim Besuch seiner Website, da sie keineswegs eine unabhängige, sondern vielmehr eine interessengebundene Vermittlung/Beratung betreibe. Diese Behauptung stützte der VZBV darauf, dass die Beratung nie gänzlich unabhängig sein könne, da Versicherungsvermittlungen regelmäßig provisionsbasiert erfolgen würden. Zudem schließe sich ein paralleles Betreiben beider Gewerbe als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater qua gesetzlicher Regelung des § 34d Abs.3 GewO gegenseitig aus. Die Legaldefinition des Versicherungsberaters bestimme nämlich als Grundzug der Versicherungsberatung, von keinem Versicherer einen monetären Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise an ihn gebunden zu sein.
Des Weiteren monierte der Verband die Annahme der Versicherungsmaklerin, der VBZV würde Verbrauchern die Konsultierung eines unabhängigen Versicherungsmaklers anraten, als unzutreffend. Außerdem sei das Propagieren einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung eine Selbstverständlichkeit und daher verstoße die Werbung mit einer erhöhten Versicherungssumme letztlich gegen geltendes Recht.
In seiner Klage vor dem zuständigen Landgericht Leipzig begehrte der VZBV daher, der beklagten Versicherungsmaklerin die Selbstbezeichnung als „unabhängig“, die angeblich wahrheitswidrige Aussage bezüglich der vom VZBV ausgesprochenen Empfehlung sowie die Werbung mit der vorgenannten Versicherung zu untersagen.
Die Gegenargumentation
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte waren gänzlich anderer Ansicht und beantragten daher, die Klage abzuweisen. Der Versicherungsvermittler (und somit auch der Versicherungsmakler) sei gemäß § 63 VVG schadensersatzpflichtig, wenn dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Obliegenheit aus den § 60 oder § 61 VVG ein Nachteil entstehe, argumentierten sie. Ein Versicherungsmakler würde sich demnach rechtlich angreifbar machen, wenn er ein Versicherungsprodukt empfehle, welches nicht den Kundenbedarf decke. Versicherungsberater wie auch Versicherungsmakler stünden beide sowohl rechtlich als auch tatsächlich im Interessenlager des Versicherungsnehmers, weswegen beide Berufszweige als unabhängig betrachtet werden können.
Des Weiteren sei das Vorliegen einer Empfehlung durch den VZBV eine wahre Tatsachenbehauptung, denn dieser Verband erkläre selbst auf seiner Internetseite, dass beispielsweise im Falle von Risikovoranfragen ein Versicherungsmakler beauftragt werden sollte, welcher sodann für Kunden bei Versicherungen die entsprechende Versicherbarkeit überprüfe.
Auch werde in Bezug auf die eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht mit einer Selbstverständlichkeit geworden, da die durch die Mandantin abgeschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus Deckungsschutz biete.
Das Urteil des LG Leipzig
Das Landgericht Leipzig stimmte der Rechtsaufassung von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vollständig zu und wies die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) ab (Urteil vom 4.12.2024, Aktenzeichen: 05 O 1092/24).
Die Richter betrachteten die Werbung mit einer Unabhängigkeit nicht als irreführend. Für die Zielgruppe, die dabei angesprochen werde, bedeute der Begriff „unabhängig“, dass der Versicherungsmakler nicht von einem einzelnen oder einer irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert werde. Diese Zielgruppe erwarte, dass sich die vom Versicherungsmakler ausgesprochenen Empfehlungen aus einem umfassenden Marktüberblick ergeben und dass nicht allein Eigeninteressen den Ausschlag geben. Zudem sei der Versicherungsmakler nach § 60 VVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag zu empfehlen, welcher dessen Bedürfnisse hinreichend berücksichtige.
Der Umstand, dass der Versicherungsmakler ein allgemeines Interesse am Erhalt von Provisionen habe, begründe gemeinhin keine Abhängigkeit, sondern ergebe sich aus dessen werbenden Tätigkeit an sich. Die Provisionseinnahmen des Versicherungsmaklers seien ohnehin über den gesamten Markt verstreut und beruhen keinesfalls auf einer einseitigen Beteiligung eines Versicherers.
Die vom Verband monierte vermeintliche Falschaussage bezüglich der Empfehlung zugunsten von Versicherungsmaklern vermochte das Landgericht Leipzig ebenfalls nicht zu erkennen. Hierzu verwies es auf die Internetseite des Verbands, auf der sich tatsächlich eine derartige Formulierung stand. Und soweit im Rahmen der eigenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ein über die Mindestversicherungssumme hinausgehender Versicherungsschutz abgesichert sei, so liege auch keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor.
Das meint der Experte
Insbesondere die Fragestellung bezüglich des Werbens durch Versicherungsmakler mit einer Unabhängigkeit wird gegenwärtig rechtlich heiß diskutiert. Bislang hatten Instanzgerichte diesbezüglich oftmals die Ansicht der VZBV geteilt. Wir freuen uns, dass nunmehr auch ein Urteil zugunsten eines Versicherungsmaklers erstritten werden konnte.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht.