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Liquiditätsengpässe vermeiden Folgen von Mifid II: 3 Tipps für Emittenten

Mifid II verwehrt börsennotierten Kleinunternehmen den Zugang zu Research. So könnte man das Ergebnis einer aktuellen Studie, die von der Deutschen Börse in Zusammenarbeit mit dem Fondsverband BVI, dem Deutschen Aktieninstitut, dem DIRK – Deutscher Investor Relations Verband und der DVFA – Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management herausgegeben wurde, in einem Satz zusammenfassen.

Vor Mifid II: Bisher stellten Banken Vermögensverwaltern und Fondsgesellschaften Research-Dienstleistungen zur Verfügung, um im Gegenzug Brokerage-Aufträge mit den entsprechenden Wertpapieren zu erhalten. Die Kosten für Research-Dienstleistungen waren also in den Kosten für die Ausführung der Wertpapierorder(sogenannte Dealing Commissions) bereits enthalten.

Auf der anderen Seite erhielten Emittenten durch diese Research-Aktivitäten den sogenannten Corporate Access, also die Möglichkeit, Investoren mit Hilfe ebendieser Analysen das eigene Geschäftsmodell zu erläutern.

Nach Mifid II: Nun müssen aber Banken die Research-Dienstleistungen separat ausweisen und dürfen sie den Investoren nicht mehr kostenlos zur Verfügung stellen.

Auswirkungen: Mit der sinkenden Nachfrage nach Research geht auch die Zahl der Analysten, die ein Unternehmen betreuen zurück. Dies bekommen vor allem kleinere börsennotierte Gesellschaften zu spüren, so das Studienergebnis. Lag die Zahl der Analysten, die vor Mifid II ein Small Cap beobachteten und indirekt aus der Dealing Commission vergütet wurden, bereits unter 10, so wird es voraussichtlich bald nur noch ein paar wenige Small-Cap-Analysten geben, die zudem von den Emittenten selbst vergütet werden. Ein Teufelskreis entsteht: Weniger Coverage führt zu weniger Liquidität, die wiederum zu weniger Coverage führt.

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Des Weiteren werden Broker künftig über eine geringere Anzahl von Investorenkontakten verfügen, da die Investoren ihre Broker-Listen ausmisten werden. Außerdem dürften Investoren künftig stärker selektieren, zu welchen Unternehmen sie Kontakt aufnehmen. Das schränkt den Corporate Access der Emittenten ein. 

Handlungsempfehlungen:

  1. Die Studienautoren empfehlen den Emittenten, im Gespräch mit ihren jeweiligen Analysten/Brokern die Auswirkungen der neuen Regeln auf die eigene Research-Coverage zu ermitteln. Aus diesen Gesprächen können börsennotierte Unternehmen ihren Handlungsbedarf ableiten.
  2. Ergeben diese Gespräche, dass die Research-Coverage künftig nicht mehr ausreichen wird, um eine Finanzierung über die Börse zu gewährleisten, sollte der Emittent unbedingt tätig werden. Dabei hat er zwei Möglichkeiten: Das Research selbst zu bezahlen oder Investoren direkt anzusprechen um sie von Vorteilen des eigenen Geschäftsmodells zu überzeugen. Dies könnte zum Beispiel mit Hilfe vom sogenannten „Investor Targeting“, Inhouse-Roadshows, Online-Plattformen und ähnlichem geschehen.
  3. Wer das Research selbst bezahlt, sollte dabei auf die Auswahl des richtigen Dienstleisters So empfehlen die Studienautoren, eine Coverage durch den Research-Dienstleister anzustreben und nicht nur eine Unternehmensbewertung einzukaufen. Dabei sollten sie sich folgende Fragen stellen:
  • Über welche Qualifikation und Erfahrung verfügen die Finanzanalysten?
  • Welche Wettbewerber des beauftragenden Unternehmens beobachtet der Research-Dienstleister aktiv beziehungsweise welche Unternehmen hat der Analyst in den vergangenen Jahren gecovert?
  • Über welche einschlägigen Kontakte zu Anlegergruppen verfügt der Dienstleister beziehungsweise der Analyst? Kann der Dienstleister für das beauftragende Unternehmen potenzielle Anleger ansprechen beziehungsweise akquirieren? Wer sind die zehn größten Abnehmer des Research des Dienstleisters? Verfügt der Dienstleister über Kundenkontakte (Abnehmer) in unterschiedlichen Zielgruppen wie institutionellen Anlegern, Family Offices und Vermögensverwaltern? Oder ist die Klientel des Dienstleisters beschränkt auf einige wenige Zielgruppen?
  • Ist der Dienstleister bei Brokern gelistet, die sein Research im Rahmen eines Commission Sharing Agreement zukaufen und abrechnen können?
  • Kann der Dienstleister beziehungsweise der Finanzanalyst das Unternehmen gegenüber Presse, Telemedien oder Anlegermedien vertreten, zum Beispiel mit Kurzstatements oder Interviews?
  • Kann der Dienstleister beziehungsweise der Finanzanalyst die Eckdaten des Unternehmens und der Finanzanalyse in gängige Medien wie Bloomberg, Thomson Reuters einspeisen beziehungsweise dem Unternehmen die Eckdaten in elektronisch lesbaren Formaten zur Verfügung stellen? 

>> Das komplette Studienergebnis finden Sie hier 

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