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Lob von Vermittlerverbänden Bundesregierung beschließt Vermittlungsverordnung

Einige Veränderungen gegenüber dem ersten Entwurf für die Vermittlungsverordnung, den das Bundeswirtschaftsministerium im Oktober 2017 vorlegte, hat die Bundesregierung kurz vor ihrer Verabschiedung am 27. Juni im Bundeskabinett noch vorgenommen – sehr zur Freude des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und des Vermittlerverbandes AfW.

Hier gehts zur Verordnung im Wortlaut >>

Der BVK zeigte sich bereits im vergangenen Jahr darüber erfreut, dass der Erstentwurf einen Zugewinn an Verbraucherschutz bedeute und die Wertschätzung der Versicherungsvermittler in der Bevölkerung stärke. „Der Kabinettsbeschluss hat jetzt erfreulicherweise auch unsere weiteren Anregungen aufgegriffen“, erklärte BVK-Präsident Michael Heinz in einer Stellungnahme.

Erleichterung über entschärfte Lernerfolgskontrolle

Konkret hebt Heinz die vielfach kritisierte Lernerfolgskontrolle hervor, die nun deutlich entschärft wurde. Diese sei bei der obligatorischen Weiterbildung „fast gänzlich entfallen“, freut sich der BVK-Präsident, und beschränke sich nur noch auf das Selbststudium.

Auch beim Vermittlerverband AfW stößt die neue Regelung im Rahmen der 15-stündigen Weiterbildungsverpflichtung, wie es die IDD verlangt, auf ein positives Echo. „Wir nehmen mit Erleichterung zur Kenntnis, dass die Lernerfolgskontrolle nur noch beim Selbststudium gefordert wird. Somit müssen keine Tests mehr bei Präsenzseminaren geschrieben werden“, teilte AfW-Vorstand Frank Rottenbacher mit.

Beim BVK begrüßt man außerdem, dass die Weiterbildungsmaßnahmen nicht mehr bei der zuständigen IHK bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres nachgewiesen werden müssen. Die neuen Regelungen würden den bürokratischen Aufwand „erheblich reduzieren“, so Heinz. Demnach sind die Nachweise zwar vom Vermittler zu archivieren, müssen jedoch nur auf aktive Nachfrage der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Beschwerdemanagement abhängig von Betriebsgröße

Stichwort Bürokratie: Auch die Tatsache, dass der Aufbau eines vermittlerinternes Beschwerdemanagement nunmehr von der Größe der Vermittlerbetriebe abhängig gemacht wird, stößt beim BVK auf Zustimmung. Damit seien die im überwiegenden Maße als Kleinbetriebe tätigen Vermittlern, „von der bürokratischen Einführung eines Verfahrens zur Verwaltung von Beschwerden befreit“, kommentierte BVK-Präsident Heinz, was auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche.

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„Damit sichert die VersVermV das hohe Verbraucherschutzniveau und manifestiert einen Reputationsgewinn für den Berufsstand“, so Heinz‘ Fazit.

Verkürzte Weiterbildungspflicht ist vom Tisch

Der AfW Bundesverband weist in seiner Stellungnahme außerdem darauf hin, dass die verkürzte Stundenanforderung für das Jahr 2018 entfallen ist. „Von den 12,5 Stunden für 2018 ist im Entwurf nichts mehr zu lesen. Somit gelten auch für dieses Jahr die vollen 15 Stunden Weiterbildungspflicht“ betont Rottenbacher.

Außerdem merkt der AfW an, dass nun auch die „Aufrechterhaltung der personalen Kompetenz“ als mögliches Ziel einer Weiterbildung akzeptiert wird. Gemeint seien hiermit die Sozialkompetenz des Vermittlers und die Fähigkeit zum „selbständigen Handeln gegenüber dem Kunden“. Somit würden nun auch bestimmte Trainings als VersVermV-konforme Weiterbildung anerkannt, schlussfolgert der Verband. Ebenfalls neu: In den Katalog der anrechnungsfähigen Inhalte finden sich nun auch „Versicherungsanlageprodukte“.

Besprechungen gelten nicht als Weiterbildungszeit

Die Weiterbildungen müssen gewissen „Mindestanforderungen an die Qualität“ gemäß Anlage 3 VersVermV-E genügen, ergänzt der AfW. Das bedeute insbesondere, dass den Weiterbildungsmaßnahmen „eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird“. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen sei der Anbieter der Weiterbildung. „Spontane Treffen oder Besprechungen können somit nicht als Weiterbildungszeit erfasst werden“, stellt AfW-Vorstand Rottenbacher klar.

Verabschiedung wohl erst nach der Sommerpause

Der Bundestag habe nun drei Sitzungswochen Zeit, sich mit dem Verordnungsentwurf zu befassen, berichtet der AfW. Tue er das nicht, werde der Entwurf an den Bundesrat weitergeleitet. Damit wäre eine Verabschiedung vor der Sommerpause unmöglich.

Der AfW werde den Entwurf genau analysieren und die Interessen seiner Mitglieder im weiteren Gesetzgebungsprozess aktiv vertreten, heißt es abschließend. Ähnliches verlautbart der BVK: Man werde das weitere Verfahren im Bundestag und Bundesrat „kritisch begleiten und zu einzelnen Punkten Stellung nehmen“, heißt es. Mit der endgültigen Verabschiedung der Verordnung ist laut BVK nicht vor Oktober zu rechnen.

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