LV-Anbieter im Check Die Partizipationsquoten der Top-12-Lebensversicherer
Wie stabil sind Deutschlands größte Lebensversicherer? Diese Frage bewegt Makler und Kunden gleichermaßen. In einer groß angelegten Studie liefert Hermann Weinmann (Foto links: Hochschule Ludwigshafen am Rhein), der die Lehrgebiete Versicherungsbetriebslehre, Private und betriebliche Altersvorsorge, Investmentfonds-Anlagen, Private Finanzplanung und Private Banking betreut, Antworten.
Jeder der zwölf untersuchten Lebensversicherer erhält eine Verbrauchernote, die sich aus fünf betriebswirtschaftlichen Bewertungsparametern ableitet. Diese sind die drei Vergangenheitsindikatoren Rohüberschuss-Marge, Laufende Durchschnittsverzinsung und Betriebskostenquote sowie die Zukunftsindikatoren Bewertungsreserven-Quote und Überschuss-Reservefaktor der Top-12-Lebensversicherer.
Die jeweiligen Ergebnisse wurden in eine Verbrauchernote transformiert. Dazu wurde die erreichte Punktzahl für das betriebswirtschaftliche Ergebnis mit der so genannten Partizipationsquote multipliziert. Diese Kennzahl drückt aus, welcher Anteil des Rohüberschusses dem Versicherungsnehmer direkt oder dem Kollektiv über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugutekommt und für eine Überschussbeteiligung zur Verfügung steht:
Rangfolge nach Höhe der Partizipationsquote im Jahr 2015
Die Grafik oben zeigt die relative Beteiligung der Versicherungsnehmer am jeweiligen Rohüberschuss der Jahre 2015-2011 an. Demnach liegen die Erfolgsbeteiligung bei Allianz Leben und Axa Leben jeweils unter 80 Prozent. Die R+V Leben hingegen beansprucht im zweiten Jahr in Folge keinen Gewinn für sich, sondern berücksichtigt zu 100 Prozent allein die Versicherungsnehmer.
„Zu wenig Unternehmensgewinn auf Dauer schadet indirekt dem Versicherungsnehmer durch weniger Stabilität des Versicherers“, gibt Weinmann zu bedenken. „Exzessive“ Unternehmensgewinne hingegen benachteiligten die Versicherungsnehmer durch eine zukünftig niedrigere Überschussbeteiligung. „Dieses Spannungsverhältnis ist eine Herausforderung für das Aufsichtsrecht.“