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Makler als "Don Quijote der Bestandsübertragung" Wie schnell müssen Versicherer den Maklerbestand übertragen?

in FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten
Oliver Pradetto ist Geschäftsführer des Maklerpools Blaudirekt. Foto: Florian Sonntag
Oliver Pradetto ist Geschäftsführer des Maklerpools Blaudirekt. Foto: Florian Sonntag

Der Artikel erschien zunächst im Blaudirekt-Blog und wurde anschließend DAS INVESTMENT.com von Blaudirekt freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

Jeder Makler kennt es: Du reichst eine Bestandsübertragung beim Versicherer ein und dann heißt es warten. Oft informiert der Versicherer den vorherigen Vermittler und gibt ihm eine Frist (oft 6 Wochen), um den Übertragungsauftrag beim Kunden gegebenenfalls zurücknehmen zu lassen. Manchmal mahlen die Mühlen sogar noch länger, da die Bearbeitungskapazitäten für diese Aufgaben mangels Interesse des Versicherers zu gering sind.

Wie sieht es rechtlich aus? Kein Recht auf courtagepflichtige Übertragung

Zunächst einmal: Der Makler hat nicht unbedingt Recht auf eine courtagepflichtige Bestandsübertragung. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte einen entsprechenden Anspruch am 24. November 2004 (Aktenzeichen: 35 U 17/04) ab.

Der Bundesgerichtshof entschied 2005 (Az.: III ZR 238/04) umgekehrt jedoch, dass der Makler seinen Courtageanspruch verliere, wenn ein Kunde einen Dritten Vertreter mit der Betreuung beauftrage. Das ist reichlich widersprüchlich, weil der Makler einerseits keinen Anspruch erwerben solle, wenn er die Betreuung übernimmt, seinen Anspruch aber mit der Betreuung verliert.

Daran ändert auch das Amtsgerichtsurteil Nürnberg vom 16. August 2012 (Az.: 22 C 5558/12) wenig. Hier entschied das Amtsgericht zwar das bei bestehender Courtagevereinbarung mit dem Versicherer eine Übertragung auch eine Courtagepflicht des Versicherers verursache, doch hilft dies wenig. Denn:

1. Es hilft dem Makler nicht bei Versicherern – beispielsweise auch Direktversicherern – mit denen der Makler erst gar keine Courtagevereinbarung unterhält.

2. Es hindert den Versicherer nicht die Courtagevereinbarung zu kündigen bzw. eine eventuelle Courtagezusage zurückzuziehen und wer will schon wegen eines Vertrages die Zusammenarbeit riskieren?

3. OLG schlägt Amtsgericht. Das Urteil eines Amtsgerichts wiegt weniger als das Urteil eines Oberlandesgerichts.

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