Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren
Von in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten
Zwei Männer bei Vertragsunterzeichnung
Schlecht beraten? Kunden müssen die Police lesen und bei Unklarheiten nachfragen, stellt das Gericht klar. | Foto: Imago Images / Westend61
Empfohlener redaktioneller Inhalt
Externe Inhalte anpassen

An dieser Stelle finden Sie externen Inhalt, der unseren Artikel ergänzt. Sie können sich die externen Inhalte mit einem Klick anzeigen lassen. Die eingebundene externe Seite setzt, wenn Sie den Inhalt einblenden, selbstständig Cookies, worauf wir keinen Einfluss haben.

Externen Inhalt einmal anzeigen:

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt und Cookies von diesen Drittplattformen gesetzt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Verletzt ein Versicherungsmakler seine Beratungspflicht und ist diese Falschberatung kausal dafür verantwortlich, dass sein Kunde ein ungeeignetes Versicherungsprodukt erwirbt, entsteht ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Makler. Ein Gericht hat nun klargestellt, wann solche Ansprüche wegen Falschberatung verjähren.

Der Fall

Ein Kunde schloss 2013 durch Vermittlung seines Maklers einen Rürup-Rentenvertrag ab. Dieser Vertrag hatte drei wesentliche Einschränkungen: Der Vertrag war weder kündbar noch kapitalisierbar oder vererbbar. Der Kunde machte geltend, dass er bei Kenntnis dieser Einschränkungen den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, da diese Eigenschaften nicht seinen Vorstellungen von einer Altersvorsorge entsprachen. Der Vorwurf lautete auf Verletzung der Beratungspflichten.

 

Dieser Vorwurf einer mangelhaften Beratung wurde aber erst sehr viel später erhoben – genauer gesagt, reichte der Kunde erst 2022, also ganze neun Jahre nach Vertragsschluss, eine Klage auf Schadensersatz ein. 

Das Urteil

Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 25.10.2023) wies die Klage vollumfänglich ab. Nach Auffassung des Gerichts war der Schadensersatzanspruch bereits verjährt. Die Begründung: Die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB hatte bereits 2013 mit Erhalt der Police begonnen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass die wesentlichen Vertragseigenschaften im nur sechsseitigen Versicherungsschein klar und deutlich erkennbar waren.

Bild

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Versicherungs-Newsletter bleiben Sie auf dem neuesten Stand im Bereich Assekuranz. Jetzt gratis abonnieren!

Go

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang unmissverständlich fest, dass von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden kann und muss, die Police zu lesen und bei aufkommenden Unklarheiten oder Zweifeln nachzufragen. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit war der Anspruch bereits mit Vertragsschluss entstanden, da schon zu diesem Zeitpunkt ein Schaden durch den Erwerb des ungeeigneten Produkts vorlag. Da dies nicht geschah und die Verjährungsfrist am 31.12.2016 endete, war der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst erloschen. 

Das meint der Experte

Für die Versicherungsmaklerschaft bedeutet dieses Urteil eine wichtige und richtungsweisende Klarstellung: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel bereits mit Erhalt der Versicherungspolice, nicht erst zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde einen vermeintlichen Beratungsfehler erkennt.

 

Allerdings gilt diese strenge Regel nur dann, wenn die entscheidenden Vertragseigenschaften für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und ohne Weiteres aus der Police erkennbar sind. Bei versteckten Klauseln im Kleingedruckten oder komplexen Regelungen im weiteren Vertragswerk greift diese strenge Auslegung hingegen nicht.

Insbesondere bei Rürup-Verträgen, die häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, sollten Makler daher immer die Einrede der Verjährung geltend machen, wenn zwischen Vertragsschluss und der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen mehr als drei Jahre vergangen sind. 

Über den Autor:

Stephan Michaelis ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gründer der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Newsletter Titelbild
Ja, ich möchte den/die oben ausgewählten Newsletter mit Informationen über die Kapitalmärkte und die Finanzbranche, insbesondere die Fonds-, Versicherungs-und Immobilienindustrie abonnieren. Hinweise zu der von der Einwilligung mitumfassten Erfolgsmessung, dem Einsatz der Versanddienstleister June Online Marketing und Mailingwork, der Protokollierung der Anmeldung, der neben der E-Mail-Adresse weiter erhobenen Daten, der Weitergabe der Daten innerhalb der Verlagsgruppe und zu Ihren Widerrufsrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung. Diese Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
+
Anmelden