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Makler-Urteil: Wann der Anspruch auf Schadensersatz verjährt

Verletzt ein Versicherungsmakler seine Beratungspflicht und ist diese Falschberatung kausal dafür verantwortlich, dass sein Kunde ein ungeeignetes Versicherungsprodukt erwirbt, entsteht ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Makler. Ein Gericht hat nun klargestellt, wann solche Ansprüche wegen Falschberatung verjähren.
Der Fall
Ein Kunde schloss 2013 durch Vermittlung seines Maklers einen Rürup-Rentenvertrag ab. Dieser Vertrag hatte drei wesentliche Einschränkungen: Der Vertrag war weder kündbar noch kapitalisierbar oder vererbbar. Der Kunde machte geltend, dass er bei Kenntnis dieser Einschränkungen den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, da diese Eigenschaften nicht seinen Vorstellungen von einer Altersvorsorge entsprachen. Der Vorwurf lautete auf Verletzung der Beratungspflichten.
Dieser Vorwurf einer mangelhaften Beratung wurde aber erst sehr viel später erhoben – genauer gesagt, reichte der Kunde erst 2022, also ganze neun Jahre nach Vertragsschluss, eine Klage auf Schadensersatz ein.
Das Urteil
Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 25.10.2023) wies die Klage vollumfänglich ab. Nach Auffassung des Gerichts war der Schadensersatzanspruch bereits verjährt. Die Begründung: Die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB hatte bereits 2013 mit Erhalt der Police begonnen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass die wesentlichen Vertragseigenschaften im nur sechsseitigen Versicherungsschein klar und deutlich erkennbar waren.

Hallo, Herr Kaiser!
Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang unmissverständlich fest, dass von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden kann und muss, die Police zu lesen und bei aufkommenden Unklarheiten oder Zweifeln nachzufragen. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit war der Anspruch bereits mit Vertragsschluss entstanden, da schon zu diesem Zeitpunkt ein Schaden durch den Erwerb des ungeeigneten Produkts vorlag. Da dies nicht geschah und die Verjährungsfrist am 31.12.2016 endete, war der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst erloschen.
Das meint der Experte
Für die Versicherungsmaklerschaft bedeutet dieses Urteil eine wichtige und richtungsweisende Klarstellung: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel bereits mit Erhalt der Versicherungspolice, nicht erst zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde einen vermeintlichen Beratungsfehler erkennt.
Allerdings gilt diese strenge Regel nur dann, wenn die entscheidenden Vertragseigenschaften für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und ohne Weiteres aus der Police erkennbar sind. Bei versteckten Klauseln im Kleingedruckten oder komplexen Regelungen im weiteren Vertragswerk greift diese strenge Auslegung hingegen nicht.
Insbesondere bei Rürup-Verträgen, die häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, sollten Makler daher immer die Einrede der Verjährung geltend machen, wenn zwischen Vertragsschluss und der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen mehr als drei Jahre vergangen sind.
Über den Autor:
Stephan Michaelis ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gründer der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.