Makler aufgebracht „Schwarze Liste“: Gesetzesverstoß des HIS kostet Kunden ihren BU-Versicherungsschutz

Der Fall
Ein Maklerkunde holt beim HIS die Eigenauskunft ein. Dort findet sich ein Erschwernis-Eintrag, der auf März 2008 datiert ist. Nach dem Datenschutzgesetz hat dieser Eintrag dort nichts verloren: Die Einträge dürfen nur vier Jahre gespeichert werden. Somit hätte dieser Eintrag bereits 2012 gelöscht werden müssen.
Hätte der Kunde die Eigenauskunft nicht eingeholt und gleich einen BU-Antrag gestellt, hätte ihm das möglicherweise seinen BU-Schutz gekostet. Schließlich holen viele Versicherer vor der Vertragsannahme eine Auskunft über den potenziellen Kunden beim HIS ein.
Ein Einzelfall?
Kein Einzelfall, erklärt Versicherungsmakler Matthias Helberg in seinem Blog. In dem geschilderten Fall handelt es sich zwar um den Kunden eines Kollegen. Doch auch Helberg ist bereits mit gesetzeswidrigen Praktiken des „schwarze Liste“-Betreibers in Berührung gekommen.
2014 konnte einer seiner Kunden eine Aktion zur BU-Versicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung nicht nutzen, weil der neue Versicherer auf einen alten Eintrag im HIS gestoßen war. Das führte neben deutlich umfangreicheren Gesundheitsfragen zu unangenehmen Nachfragen nach dem Grund für das damalige Erschwernis-Angebot. Letztendlich blieb der Kunde ohne Versicherungsschutz. Dabei hätte der HIS-Eintrag gemäß dem Datenschutzgesetz schon längst entfernt werden müssen.