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Urteil am LG Hamburg Makler haftet bei unzureichendem Versicherungsschutz

Restaurant
Restaurant: Bei Hochwasser kann es auch für Makler teuer werden. | Foto: Pexels / Adrien Olichon

Ein Versicherungsmakler haftet nach Schadeneintritt, wenn er seinen Kunden zuvor nicht mit dem benötigten Versicherungsschutz versorgt. Dieses Urteil sprach das Landgericht Hamburg am 9. September 2021 (Aktenzeichen 413 HKO 27/20).

Im konkreten Fall hatte ein Makler eine Sicherheitsfirma beraten. Zu den Aufgaben dieser Firma gehört es auch, bei Hochwasser Flutschutztore zu schließen. Am 27. Dezember 2016 begingen ihre Mitarbeiter jedoch einen schweren Fehler. Wasser verursachte Schäden an den zu bewachenden Gebäuden. Daraufhin erhob der Gebäudeversicherer des Eigentümers Anspruch gegen die Sicherheitsfirma in Höhe von 5,1 Millionen Euro. Deren Betriebshaftpflichtversicherer jedoch weigerte sich, das Geld zu zahlen – aus gutem Recht, wie der Bundesgerichtshof bereits bestätigte, denn die Option Flutschutz fehlte in der Police.

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Daraufhin versuchte die Sicherheitsfirma, ihren Makler zur Rechenschaft zu ziehen. Schließlich hätte sie die Verträge niemals abgeschlossen, wenn sie von dem mangelhaften Versicherungsschutz gewusst hätte. Und dieser Argumentation folgte das Landgericht Hamburg. Der Makler muss seine Kunden mit „individuellem und an das Risiko angepassten Versicherungsschutz versorgen, von sich aus das Risiko untersuchen und ungefragt über ihre Bemühungen unterrichten“. So heißt es im Urteil. Außerdem habe der Makler die Pflicht, das versicherte Risiko zu überwachen und den Versicherungsnehmer auf neue Umstände und Versicherungsoptionen hinzuweisen. Letztlich verurteilten sie ihn dazu, die Schadenersatzansprüche zu begleichen.

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