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Aktualisiert am 28.01.2020 - 09:08 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten

Makler, Mehrfachagenten, Versicherungsvertreter – der feine Unterschied in Haftungsfragen

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DAS INVESTMENT.com: Also fürchten viele Vertreter den Maklerstatus? Lemke: Viele Vermittler beantragen keine Erlaubnis als Versicherungsmakler, weil sie fürchten, den Anforderungen, die an einen Versicherungsmakler gestellt werden, nicht gerecht werden zu können. Gesetzlich ist nicht geregelt, was eine „hinreichende Zahl“ im Sinne des Paragraf 60 VVG ist, dies wird gegebenenfalls auch erst die Rechtsprechung entscheiden. Sie sehen - zu Recht - eine stärkere Haftungsproblematik für den Makler als für den (Mehrfach-)Vertreter. DAS INVESTMENT.com: Aber der Makler kann doch seine Produktauswahl gegenüber dem Kunden begrenzen. Lemke: Richtig, dies ist vielen Vermittlern aber nicht bekannt. Der Makler muss seinem Rat nicht eine hinreichende Zahl von Versicherungsverträgen und Versicherern zu Grunde legen, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Mit diesem Hinweis kann der Makler seine Haftung begrenzen. Ferner haftet derjenige, der gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler auch wie ein Versicherungsmakler (Paragraf 59 VVG), man spricht insofern vom „Pseudomakler“ DAS INVESTMENT.com: Was bedeutet das konkret? Lemke: Diejenigen Vermittler, die sich als Vertreter registrieren lassen, gegenüber dem Kunden jedoch als Makler auftreten, haften uneingeschränkt als Makler. Diejenigen Vermittler, die sich als Makler eintragen lassen und auf eine eingeschränkte Versichererauswahl hinweisen, stellen sich demgegenüber besser, da sie ihrem Rat gerade nicht mehr die „hinreichende Zahl“ an Versicherern und Versicherungsverträgen zu Grunde legen müssen. Die Registrierung als Vertreter führt nur dann zu einer haftungsrechtlich besseren Position des Vermittlers, wenn er korrekt als Vertreter auftritt und gegenüber dem Kunden offen legt, mit welchen Versicherungsunternehmen er Agenturverträge unterhält und darüber hinaus Verträge anderer Versicherer nicht anbietet. DAS INVESTMENT.com: Welche Konsequenzen kann eine solch „falsches“ Auftreten haben? Lemke: Unabhängig von der erweiterten Haftpflicht begeht der Versicherungsvertreter, der als Makler auftritt beziehungsweise handelt, unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem verstößt er gegen die ihm nach dem beziehungsweise den Agenturverträgen obliegenden Pflichten.
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