Die Diskussion ist nicht neu, dürfte jetzt aber neu entflammen: Darf sich ein Versicherungsmakler „unabhängig“ nennen, wenn er Provisionen von Versicherungsunternehmen erhält? Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Urteil Ende Oktober entschieden: Nein. Die Bezeichnung als „unabhängiger Versicherungsmakler“ sei irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, so die Richter des 14. Zivilsenats (Az.: 14 U 1740/24).

Der Fall betrifft ein Versicherungsmaklerunternehmen aus Chemnitz, das auf seiner Webseite umfassend mit seiner Unabhängigkeit wirbt. Es bezeichnet sich dort als „unabhängiger Versicherungsmakler“ und „unabhängiger Finanzmakler“ und verspricht eine „transparente und unabhängige Beratung“. Zudem stellt das Unternehmen dar, stets im Interesse der Kunden und nicht im Interesse einer Versicherungsgesellschaft zu handeln.

Verbraucherzentrale klagt auf Unterlassung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen diese Werbepraxis geklagt und Unterlassung gefordert. Die schon in anderen Fällen vorgetragene Begründung: Die Behauptung, unabhängig zu beraten, täusche Verbraucher, da Versicherungsmakler typischerweise provisionsbasiert arbeiten und somit eine interessengebundene Vermittlung betreiben. Eine vollständig unabhängige Versicherungsvermittlung sei unter diesen Umständen nicht möglich.

Neben der Werbung mit Unabhängigkeit beanstandete der Verband zwei weitere Punkte. Der Makler hatte behauptet, die Verbraucherzentrale empfehle nach ihren Beratungen regelmäßig einen unabhängigen Makler wie sein eigenes Unternehmen. Außerdem stellte es seine gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als „großen Mehrwert“ und „doppeltes Netz“ für Kunden dar.

OLG Dresden korrigiert Vorinstanz vollständig

Das zunächst zuständige Landgericht Leipzig hatte die Klage noch abgewiesen. Auf Berufung der Verbraucherzentrale hob das OLG Dresden das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage mit Verweis auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in allen Punkten statt. 

Die Angabe „unabhängig“ löse bei einem erheblichen Teil der Verbraucher die Fehlvorstellung aus, der Makler erbringe seine Dienstleistung ohne auch nur die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses. Bereits die Möglichkeit, dass der Makler aufgrund von Provisionen ein Eigeninteresse entwickeln könne, werde durch das Attribut „unabhängig“ aus Verbrauchersicht ausgeschlossen. Damit sei eine solche Werbung geeignet, die geschäftliche Entscheidung von durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern zu beeinflussen.

Die Bezeichnung als unabhängig vermittle einem relevanten Teil der Verbraucher den Eindruck, dass der Versicherungsmakler weder in einem Provisionsverhältnis noch in sonstiger Weise von Versicherern abhängig sei. Da Makler regelmäßig Courtagen von Versicherern erhielten, bestehe eine wirtschaftliche Verflechtung. Diese widerspreche der vom Begriff „unabhängig“ ausgelösten Erwartung einer völligen Neutralität.

Aus den Zahlungen und Vorteilen durch die Versicherer könnten sich aus Sicht von maßgeblichen Teilen des Verkehrs Eigeninteressen des Versicherungsmaklers ergeben, die in seine Maklertätigkeit einfließen und bei einem Drittvergleich den Ausschlag für das Angebot mit der höheren Provision geben könnten.

Keine gesetzliche Grundlage für Unabhängigkeitswerbung

Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Selbstbezeichnung als unabhängig existiere nicht, führte das Gericht weiter aus. Zwar sei es zutreffend, dass der Makler gemäß Paragraf 59 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit Paragraf 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung vom Kunden mit dem Vermittlungsgeschäft beauftragt werde.

Aus diesen Vorschriften erschließe sich jedoch nicht, dass sich ein Versicherungsmakler als unabhängig bezeichnen dürfe. Versicherungsmakler, die ihr Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, der Versicherungsvermittlungsverordnung und der Gewerbeordnung ausübten, handelten gesetzeskonform, aber nicht deswegen auch unabhängig.

Nur Versicherungsberater sind tatsächlich unabhängig

Wenn Versicherungsmakler mit ihrer Unabhängigkeit werben, stellen sie sich in irreführender Weise mit Versicherungsberatern nach Paragraf 34d der Gewerbeordnung gleich. Nur Versicherungsberater seien tatsächlich unabhängig, da sie einem Provisionsannahmeverbot nach Paragraf 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung unterlägen. Das Gericht verwies auf das Trennungsgebot gemäß Paragraf 34d Absatz 3 der Gewerbeordnung, nach dem die Tätigkeiten von Maklern und Beratern strikt voneinander abzugrenzen seien.

Werbung mit Verbraucherzentrale unzulässig

Unzulässig sei auch die Behauptung, die Verbraucherzentrale empfehle regelmäßig an das Maklerunternehmen weiter, entschied das Gericht. Dies lasse sich nicht feststellen und nutze das Vertrauen in eine neutrale Institution unlauter aus. Das Gericht fand keinen Nachweis für diese angebliche Empfehlung und untersagte die Aussage. Ebenso verstoße die Hervorhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als besonderer Vorteil gegen das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Drittes vergleichbares Urteil

Das aktuelle Urteil reiht sich in eine Serie ähnlicher Entscheidungen ein. Bereits das OLG Köln hatte am 7. Februar 2024 (Az.: 6 U 103/23) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Werbung mit Unabhängigkeit irreführend sei. Das Dresdner Urteil ist rechtskräftig und kann hier mit Eingabe des Aktenzeichens abgerufen werden.