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Mehr Schutz für Anleger Bundestag beschließt Kleinanlegerschutzgesetz

in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten
Am heutigen Donnerstag hat der Bundestag das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Was damit verbessert werden soll:

Anbieter von Finanzprodukten müssen einen Prospekt erstellen, wenn sie mehr als 2,5 Millionen Euro von ihren Anlegern einsammeln wollen. Befreit von der so genannten Prospektpflicht sind Anbieter, die ihre Anlagen ohne Provision an den Mann bringen. Wer Produkte des grauen Kapitalmarktes vertreibt, soll noch deutlicher davor warnen, dass die Anlage Verlustrisiken birgt und es sogar zum totalen Verlust der Anlage kommen kann.

Wer diese Auflagen nicht erfüllt oder dagegen verstößt, den kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (Bafin) in seinem Handeln beschränken oder sogar mit einem Vertriebsverbot belegen. Die Bafin kann zudem die Verstöße von Anbietern auf ihrer Homepage veröffentlichen.

Generell sollen Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren haben. Anleger können innerhalb von 14 Tagen von ihrem Widerrufsrechts Gebrauch machen. Die Verjährungsfrist wurde auf drei Jahre erhöht. Und Verbraucher können die Vermögensanlage schneller kündigen, nämlich innerhalb von sechs Monaten anstelle von zwölf.

Anders als ursprünglich geplant, müssen soziale Initiativen und gemeinnützige Projekte sowie Crowdinvesting-Anbieter nur dann einen Prospekt erstellen, wenn der Verkaufspreis aller angebotener Vermögensanlagen mehr als 2,5 Millionen Euro beträgt. Zudem dürfen sie in allen Medien, also auch online, beworben werden. Vertriebler dürfen für diese Anlagen allerdings keine Provision verlangen. Zusätzlich dürfen sie nur maximal 1,5 Prozent Zinsen zahlen.

Im Zuge der Diskussion um das Gesetz hatte die Deutsche Kreditwirtschaft gefordert, die Anlagevermittler der Bafin-Kontrolle zu unterwerfen. Diesem Vorschlag folgten die Bundesabgeordneten nicht.

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