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Ab 1. August Meldepflichten zum Transparenzregister werden verschärft

Von in NewsLesedauer: 3 Minuten
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Notebook: Um Geldwäsche vorzubeugen, sollen die Mitgliedsländer ihren Unternehmen näher auf die Finger schauen, fordert die EU. | Foto: Unsplash/Glenn Carstens-Peters

Ab dem 1. August gilt eine verschärfte Meldepflicht zum Transparenzregister. Diese betrifft Unternehmen aller Branchen – auch Finanz- und Versicherungsvermittler. An das bevorstehende Datum – das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) tritt da in Kraft – erinnert der Hamburger Maklerpool Netfonds in einem aktuellen Beitrag für seine Makler-Partner.  

Das Transparenzregister ist eine der Maßnahmen, die auf Initiative der Europäischen Union entstanden sind und die Geldwäsche vorbeugen sollen. Das hiesige Register soll erfassen, wer in deutschen Unternehmen jeweils die „wirtschaftlich Berechtigten“ sind. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte der Gesellschaft halten oder in vergleichbarer Weise dort Kontrolle ausüben. Trifft das in einer AG oder einer GmbH auf keine konkrete Person zu, gelten die Vorstände beziehungsweise Geschäftsführer als die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten.#

Grundsätzlich meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), die GmbH & Co. KG, eingetragene Genossenschaften und Stiftungen. Unternehmen, die nicht im Handelsregister verzeichnet sind, etwa eine GbR, unterliegen dieser Pflicht nicht. Ebenso trifft die Pflicht auch keine Einzelpersonen, die als „e.K.“ (eingetragener Kaufmann) im Handelsregister stehen.  

Bis einschließ0lcih 31. Juli 2021 galt zudem eine komfortable Sonderregelung: Bei Gesellschaften, die alle Transparenzangaben bereits im Handelsregister hinterlegt hatten, mussten diese nicht unbedingt auch ans Transparenzregister melden. Auch für börsennotierte Unternehmen gab es bisher keine Mitteilungspflicht. Das ist ab dem 1. August vorbei. Ab dann müssen die Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten auch dem Transparenzregister melden – und dafür sorgen, dass die Angaben stets auf dem neusten Stand sind.

So funktioniert die Meldung

Um die erforderlichen Informationen an das Transparenzregister zu leiten, müssen sich Unternehmen zunächst auf der Internetseite www.transparenzregister.de registrieren und dort alle Informationen hinterlegen. „Jeder Verpflichtete muss die Eintragung selbst vornehmen und ist selbst hierfür verantwortlich“, erinnert man bei Netfonds.  

Für bestehende Unternehmen räumt der deutsche Gesetzgeber Übergangsfristen ein, bis zu deren Grenze bei Nichtmeldung einstweilen keine Bußgelder fällig werden. So müssen Unternehmen der Rechtsformen AG, SE und KGaA die Mitteilung endgültig erst zum 31. März 2022 geleistet haben. GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Stiftungen und eingetragenen Personengesellschaften, läuft die Übergangsfrist am 31. Dezember 2022 aus.

Verstöße gegen die Meldepflicht können zukünftig teuer werden. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) will Strafen zwischen 50 und 100.000 Euro aufrufen. Bei hartnäckigen Verstößen kann es noch höher liegen. Vermittlerbetriebe sollten insofern prüfen, ob sie beim Transparenzregister alle erforderlichen Informationen bereits hinterlegt haben.

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