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Aktualisiert am 06.04.2020 - 16:12 Uhrin Märkte verstehen, Chancen nutzenLesedauer: 2 Minuten
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MIFID II Nun aber los

Zwei Männer geben beim Rafting im US-Bundesstaat Montana Vollgas: Finanzberater sollten sich schnellstmöglich auf die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II einstellen.
Zwei Männer geben beim Rafting im US-Bundesstaat Montana Vollgas: Finanzberater sollten sich schnellstmöglich auf die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II einstellen. | Foto: Pixabay
Mifid II

Seit längerer Zeit hält die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II die deutsche Finanzdienstleistungsbranche auf Trab. Die neuen Regeln gelten ab Januar 2018, sollen Auslassungen des Vorgängers Mifid I aus dem Jahr 2007 korrigieren und den Verbraucherschutz weiter stärken. Auch wenn die genaue Ausgestaltung noch nicht festliegt (siehe Zeitleiste rechte Seite): Es kommt zu umfassenden Veränderungen im Vertrieb von Investmentfonds.

Alle wesentlichen Bestandteile des Beratungs- und Vertriebsprozesses sind von Mifid II betroffen: Provisions- und Honorarvertrieb, die Kostentransparenz, die Zielmärkte und Informationspflichten. Auch Beratungs- und Dokumentationspflichten werden neu reguliert.

Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz, das deutsche Umsetzungsgesetz zu Mifid II, ist in-zwischen verabschiedet. Betroffen sind alle unter Aufsicht der Bafin und dem Wertpapierhandelsgesetz agierenden Anlageberater und Finanzportfolioverwalter.

Derzeit noch unklar ist, welche der Regelungen ähnlich oder im Wortlaut auch für Finanzanlagevermittler übernommen werden, die nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) agieren. „Es steht noch nicht fest, ob und wie die Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung vom Ministerium angepasst wird“, weiß Christian Waigel, Rechtsanwalt und unabhängiger Experte.

Lösungsstrategien gefragt

Das deutsche Fondsprivileg soll aber weiterhin gelten, Fondsvermittler sollen damit keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) benötigen.

„Paragraf-34f-Vermittler sollten sich dennoch mit Mifid II auseinandersetzen und frühzeitig Lösungsstrategien planen“, rät Norman Wirth, Vorstand beim AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen. Es liege auf der Hand, dass sich die Vorgaben für den Fondsvertrieb stark an der Mifid II ausrichten werden. Orientierung ist also spätestens jetzt erste Beraterpflicht: Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Inhalte und ihre Auswirkungen auf die Praxis im Beratungsalltag zusammengestellt.

Wer gilt als unabhängig?

Zum einen werden die vorvertraglichen Informationspflichten erweitert. Mifid II verlangt, dass der Kunde vor der Anlageberatung darüber informiert wird, ob die Beratung „unabhängig“ oder „abhängig“ erbracht wird und ob sie sich auf eine umfangreiche oder lediglich auf eine beschränkte Analyse von Investmentfonds stützt. Und nur die Honorarberatung gilt in diesem Zusammenhang als unabhängig. Der Hintergrund: Hier dürfen keinerlei Provisionen fließen.

Zudem wird eine ausreichend große Marktübersicht plus Zugang zu Fonds von einem unabhängigen Berater verlangt. Dieser darf sich nicht auf „ausgesuchte“ Produkte bestimmter Produktanbieter beschränken. Und er muss seinen Kunden informieren, ob er ihn nach der Vermittlung regelmäßig darüber auf dem Laufenden hält, ob die empfohlenen Investmentfonds weiterhin geeignet bleiben.

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