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Mifid II und die deutsche Ausnahmeregelung Herr Wirth, was wird aus den Finanzanlagenvermittlern?

Rechtsanwalt Norman Wirth
Rechtsanwalt Norman Wirth | Foto: Christof Rieken

Die Ausnahmevorschrift zum Fondsvertrieb in Paragraf 2 Absatz 6 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG) bleibt zwar auch nach der neuen Regulierung unter Mifid II bestehen. Allerdings wird die Beachtung der Wohlverhaltenspflichten auch für die unter die deutsche Ausnahmeregelung fallenden Vermittler angeordnet.

Das heißt, dass 34f-Finanzanlagenvermittler Themen wie Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht, angemessene Vergütungssysteme und Product Governance ebenfalls beachten und erfüllen müssen.

Im Normenkatalog der auf die Finanzanlagenvermittler anwendbaren Vorschriften sind diese in Artikel 3 Absatz 2a bis 2c stehenden Inhalte der Mifid II aufgelistet. Die wichtigsten Punkte (Auswahl):

  1. Umgang mit Interessenkonflikten
  2. Anforderungen an Kundeninformationen und Werbung
  3. Informationen über Kosten und Nebenkosten
  4. Vergütung der Mitarbeiter im Einklang mit Kundeninteresse
  5. Anforderungen an den Suitability Test
    6. Geeignetheitserklärung, ggf. auch laufende Berichte über Eignung
  6. Product Governance
  7. Aufzeichnung von Kundenaufträgen über Telefon oder elektronischer Kommunikation

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Annahme von Provisionen

Inwieweit bei der Annahme von Zuwendungen (Provisionen) in der Fondsvermittlung genau wie in der nicht unabhängigen Anlageberatung nachgewiesen werden muss, dass die Zuwendungen die Beratung verbessern, ist offen.

Artikel 3 Absatz 2 Mifid II verlangt zudem die Mitgliedschaft in einer Anleger-Entschädigungseinrichtung oder eine vollständige Abdeckung der Haftungsrisiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung.

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