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Mifid II und die deutsche Ausnahmeregelung Herr Wirth, was wird aus den Finanzanlagenvermittlern?

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Frage an Norman Wirth

Dazu eine Frage an Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte, zugleich Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen:

Eine Vermögensschadenshaftpflicht versichert andere Sachverhalte als eine Anlegerentschädigungseinrichtung. Droht hier über Mifid II ein Einschluss der 34f-Vermittler in die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Ein Vorschlag, der schon häufiger gemacht wurde. Oder ist eine eigene Entschädigungseinrichtung denkbar?

Norman Wirth: „Denkbar ist derzeit noch alles. Wahrscheinlich ist eine deutsche Entschädigungseinrichtung – ob nun EdW oder eine gesonderte Einrichtung für die Vermittler nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung – jedoch nicht. Das lässt sich recht klar am Entstehungsprozess von Mifid II ablesen. Ein ursprünglicher Entwurf enthielt noch nicht die alternative Möglichkeit der vollständigen Abdeckung der Haftungsrisiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung.

Erst auf Drängen Deutschlands und mit Blick auf die hier schon vorhandene gesetzliche Regelung wurde die Möglichkeit eingefügt. Das hätte man sich sparen können, wenn Deutschland nun gerade nicht diese Karte dann auch ziehen würde. Dem Verbraucherschutzgedanken ist mit dem vorhandenen EdW-System und dem vorhandenen Haftpflichtversicherungsschutz der Finanzdienstleister mit einer Zulassung nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung hinreichend Rechnung getragen.“

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