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Mission Pflege Wie Versicherer ihre Produkte an die Pflege-Reform anpassen

Einmal umkrempeln, bitte – das gilt zumindest für die gesetzliche Pflegeversicherung nach dem Jahreswechsel. Denn mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 1. Januar 2017 gilt dann ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Bisher wurde eine Pflegebedürftigkeit vor allem nach körperlichen Beeinträchtigungen bestimmt – was beispielsweise Demenzkranke benachteiligte.

Das wird sich nun ändern. Denn der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff berücksichtigt alle Beeinträchtigungen – körperliche, kognitive und psychische. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes beurteilen nun, wie selbstständig jemand in seinem Alltag noch handeln kann.

Sechs verschiedene Bereiche spielen dabei eine Rolle: wie mobil jemand ist, wie gut jemand noch Dinge verstehen und kommunizieren kann, wie sich jemand verhält, ob sich Personen selbst versorgen können und auch in der Lage sind, Medikamente zu nehmen oder zum Arzt zu gehen, und schließlich, ob es noch gelingt, den Tagesablauf zu gestalten und mit anderen Menschen in Kontakt zu bleiben.

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen

Anhand dieser Messlatte stufen die Gutachter die pflegebedürftigen Personen dann in fünf Pflegegrade ein – die bisherigen drei Pflegestufen sind Geschichte. Wer bisher in eine Pflegestufe eingeordnet war, muss sich übrigens nicht neu begutachten lassen, es erfolgt eine automatische Einteilung in einen der Pflegegrade. Ein Beispiel: Wer bisher in Pflegestufe III eingeordnet war, wird nun dem vierten Pflegegrad zugeteilt. Für die vollstationäre Pflege gibt es dann vom Staat 1.775 Euro statt bisher 1.612 Euro.

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