Wechsel in die Maklerschaft (Teil 3) Mit Biss im Wettbewerb
Kunden abzuwerben ist grundsätzlich zulässig und Wettbewerb ist ausdrücklich erwünscht. Auf die Erhaltung des Kundenstamms oder den Fortbestand der Vertragsverhältnisse hat das Versicherungsunternehmen („der Unternehmer“) keinen Anspruch – selbst wenn der Kundenstamm einen erheblichen oder auch den einzigen wirtschaftlichen Wert darstellt. Denn der Kundenstamm ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben und Ausspannen von Kunden ist das Wesen des Wettbewerbs, selbst wenn es zielgerichtet und systematisch erfolgt.
Will sich der Unternehmer vor Abwerbung schützen, muss er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Zu beanstanden ist es daher nicht, wenn der Abwerbende die Kunden auf Kündigungs- oder Widerrufsfristen hinweist oder
Kündigungshilfe leistet. Unzulässig ist die Abwerbung jedoch, wenn unlautere Umstände hinzutreten. Hier ist einerseits das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und andererseits das im Frühjahr 2019 in Kraft getretene Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) zu beachten.
Kunden abwerben
Eine Unlauterkeit nach dem UWG liegt beispielsweise dann vor, wenn auf Kunden in unangemessener Weise eingewirkt wird. Eine unangemessene Einwirkung wird dann angenommen, wenn der Kunde unzumutbar belästigt oder irregeführt wird oder wenn Maßnahmen zum Einsatz kommen, die darauf abzielen, den Wettbewerber zu verdrängen. Eine unzumutbare Belästigung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vermittler mit dem Kunden, soweit dieser Verbraucher ist, telefonisch oder per Mail Kontakt aufnimmt, ohne hierzu dessen ausdrückliche Einwilligung zu haben. Unlauter ist schließlich die Abwerbung, wenn der Vermittler Kunden- oder Vertragsdaten zurückhält und für sich selbst verwertet.
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Paragraf 17 UWG (alte Fassung), nunmehr abgelöst durch das GeschGehG, schützt den Unternehmer vor einer Verletzung seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Sowohl die Kunden- als auch die Vertragsdaten stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar. Denn bei ihnen handelt es sich nicht um offenkundige Informationen, sondern um solche, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind. An ihrer Geheimhaltung hat der Unternehmer ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse.
Das Verwertungsverbot betrifft grundsätzlich alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. Es ist auch ohne Belang, ob es sich bei den Kunden um zur Betreuung übertragene Kunden oder um selbst geworbene Kunden handelt. Vom Verwertungsverbot ausgenommen sind lediglich solche Informationen, die der Handelsvertreter in seinem Gedächtnis bewahrt hat oder auf die er aus anderen Quellen zugreifen kann, zu denen er rechtmäßig Zugang hat. Dies gilt es im Streitfall allerdings nachzuweisen.