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Aktualisiert am 13.04.2015 - 16:06 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 3 Minuten

Mona Moraht zur Bafin-Kontrolle der 34f-Berater „Eine Zuständigkeitsregelung auf Bundesebene in der Gewerbeordnung wäre wünschenswert gewesen“

Mona Moraht
Mona Moraht
DAS INVESTMENT: Sind Sie für oder gegen die Kontrolle der 34f-Vermittler durch die Bafin und aus welchem Grund?

Mona Moraht: Es ist gut, dass sich die zuständigen Ministerien auf eine gewerberechtliche Regulierung der Finanzanlagenvermittlung und -beratung geeinigt haben. Für Unternehmen würde sich bei einer Aufsichtslösung der Vertriebsdruck erhöhen. Denn die Mehrkosten gegenüber einer gewerberechtlichen Lösung müssten durch Provisionen zusätzlich erwirtschaftet werden.

Können Sie die Argumente des anderen Lagers nachvollziehen?

Bei den Finanzanlageberatern handelt es sich häufig um Klein- und Kleinstunternehmen, bei denen die persönliche Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit anders als bei Kreditinstituten eher Anlass zur Prüfung geben können. Die IHKs und Gewerbebehörden haben hier Vorteile. Sie sind regional verbunden, werden anlassbezogen tätig und stimmen sich eng ab. Die Bafin ist strukturell eher auf eine zentrale Aufsicht ausgerichtet.

Ist Ihrer Ansicht nach die bisher vorgenommene Regulierung der Vermittler branchenweit (also auch von Versicherungsvermittlern, Honorarberater, Immobilienkreditvermittlern et cetera) ein Erfolg?

Die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG und die damit einhergehende Einbeziehung in die Marktaufsicht der Bafin brächte erhebliche Mehrbelastungen für die betroffenen Unternehmen mit sich. Insbesondere kleine freie Vertriebe würden vielfach wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die mit einer KWG-Erlaubnis verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Es ist zu beachten, dass zahlreiche Berufsausübungsregeln (zum Beispiel Verhaltenspflichten) die für gewerbliche Vermittler obligatorisch sind, den für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Regelungen im Wertpapierhandelsgesetz entsprechen.

Wir haben stets befürwortet, das Versicherungsvermittlerrecht als Vorbild für die Anforderungen an Finanzanlagenvermittler zu nehmen. Die Regeln haben sich bewährt. Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Zuständigkeit für Erlaubnisverfahren, Registrierung und Sachkundeprüfung in einer Hand liegt („One-Stop-Shop“). Angesichts der positiven Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung der VersicherungsvermittIerrichtlinie und der Vergleichbarkeit des zu regelnden Sachverhalts ist dabei eine Selbstverwaltungslösung eine geeignete und kosteneffiziente Option. Dabei wäre eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung auf Bundesebene - in der Gewerbeordnung - erforderlich gewesen. Davon hat der Gesetzgeber abgesehen. Dadurch ist es zu einem Flickenteppich an Zuständigkeiten gekommen, da den Ländern die Frage nach der Regulierung der Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung überlassen wurde.

Welches ist die drängendste Frage im gesamten Regulierungskomplex der Finanzdienstleistungsbranche, die an erster Stelle gelöst werden müsste?

Regulierungen sollten mit Augenmaß erfolgen. Zudem sollten Regulierungsvorhaben nicht „stückelweise“ erfolgen. Schließlich sind ausreichend lange Übergangsvorschriften vorzusehen.

Glauben Sie, dass ein Regierungswechsel in Berlin oder die Evaluierung bestehender Richtlinien durch Brüssel zu signifikanten Änderungen in der Kontrolle der Finanzvermittler führen wird?


Das bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hat einen dahingehenden Vorschlag des Bundesrates jedenfalls gerade abgelehnt (BT-Drucks. 18/3999 vom 11. Februar 2015 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nr. 28).

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