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Morgan Stanley P2 Value BGH bestätigt Urteil zu offenem Immobilienfonds

Die Vertriebsunterlagen des Morgan Stanley P2 Value (ISIN: DE000A0F6G89) haben keine Fehler aufgewiesen. Das hat der für das Prospekthaftungsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23. Oktober 2018; Aktenzeichen: XI ZB 3/16) aktuell bestätigt. Die Karlsruher Richter hatten über die Rechtsbeschwerde des Musterklägers der betroffenen Fondsanleger zu entscheiden.

Beanstandet hatten die Anlegervertreter einen Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 13. Januar 2016; Aktenzeichen: 23 Kap 1/14). Die Frankfurter Richter hatten in dem Musterverfahren zu entscheiden, ob die von den Klägern angemahnten „Fehler der beim Vertrieb der Anteile verwendeten Verkaufsprospekts“ vorliegen und „eine (vor)vertragliche und deliktische Haftung“ gilt. 

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Vorangegangen waren im Jahr 2012 Schadensersatzklagen, die „zahlreiche Anleger“ erhoben. Sie verlangten Ende Oktober 2008 die Rücknahme ihrer Fondsanteile im „erheblichem Umfang“ von 200 Millionen Euro. Infolge der damaligen Finanzkrise setzte die Verwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile für insgesamt zwei Jahre aus, um durch Veräußern von Immobilien Liquidität zu schaffen.

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