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MPC Capital verzichtet auf Entfall der Prospekthaftung

Alexander Betz, MPC Capital
Alexander Betz, MPC Capital
Der Hintergrund: Mit der Anpassung des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurden Regelungen aus dem Wertpapierbereich auf andere Vermögensanlagen, unter anderem auch geschlossene Fonds übertragen, die deren Art und Struktur nicht entsprechen.

So findet gemäß Paragraf 13 Abs. 1 VerkProspG auch die Regelung des Paragraf 44 Abs. 1 Satz 1 Börsengesetzes (BörsG) auf geschlossene Fonds Anwendung. Danach gilt die Prospekthaftung nur für Zeichnungen, die innerhalb von sechs Monaten nach Erstveröffentlichung des Angebots erfolgen. Der tatsächliche Platzierungszeitraum eines geschlossenen Fonds ist jedoch oftmals länger.

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Der daraus resultierende Haftungsausschluss für Zeichnungen nach mehr als sechs Monaten Emissionsphase sei für die Anleger und Vermittler inakzeptabel. „Diese Einschränkung der gesetzlichen Prospekthaftung ist nicht anlegergerecht“, konstatiert Alexander Betz, Vorstand bei MPC Capital.

„Wir verzichten daher für unsere Anleger freiwillig auf den gesetzlich vorgesehenen Entfall der Prospekthaftung bei Zeichnungen nach sechs Monaten.“ Das stärke nicht nur den Anlegerschutz, sondern sorge auch für Haftungssicherheit auf Seiten der Vermittler.
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