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Müssen Anleger Emissionsprospekte lesen?

Norman Wirth ist Fachanwalt für Versicherungsrecht
Norman Wirth ist Fachanwalt für Versicherungsrecht
Der Fall: Ein Anleger verklagt seinen Vermittler, weil sich eine Beteiligung als Verlustbringer herausstellte. Der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Vermittler meint, der Anspruch sei bereits verjährt. Auf alle Risiken wurde im Prospekt hingewiesen und dieser rechtzeitig übergeben. Der Anleger hatte den Prospekt jedoch gar nicht gelesen. Er konnte also von den im Vermittlungsgespräch nicht mitgeteilten Risiken nichts wissen.

Das Urteil
: Die Verjährung ist eingetreten, so das Landgericht (LG) München I
durch Urteil vom 28. Januar 2011 (Aktenzeichen 32 O 11794/10). Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das meint der Experte, Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte:

Wie viel Zeit verbringt der Deutsche mit der Lektüre von Testberichten und Fachzeitschriften vor dem Kauf eines neuen Autos? Und wie viel Zeit mit der Informationsbeschaffung, wenn es um existenzielle Anlage- oder Vorsorgeentscheidungen geht? Hier klafft eine eklatante Lücke. Jeder Anleger sollte sich stets im eigenen Interesse den Prospekt des Kapitalanlageprodukts durchlesen, in das er sein Geld investiert.

Ausgangspunkt für das hier in Bezug genommene Urteil des LG München I war ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juli 2010 (Aktenzeichen ZR 249/09) zur Verjährung in solchen Konstellationen. Die Verjährung für die Geltendmachung von Ansprüchen beträgt drei Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, maximal jedoch zehn Jahre. Sie beginnt, wenn der Anleger von diesen Umständen Kenntnis hat oder aufgrund grober Fahrlässigkeit diese Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen hat.

Der Bundesgerichtshof stellte damals im Ergebnis fest, dass es nicht grob fahrlässig gewesen sei, dass der Anleger den Prospekt nicht gelesen habe – womit dann auch eine Verjährung nicht eingetreten war.

Vielfach sorgte dieses Urteil für Schlagzeilen wie „BGH: Anleger muss Prospekt nicht lesen“. Übersehen wurden dabei zwei nicht unwesentliche Details: Zum einen ging es dabei nur um die Frage der Verjährung. Ein Anleger kann einen Schadenersatzprozess aber auch wegen anderer Umstände verlieren. Und zum anderen zeigt das jetzt ergangene Urteil des LG München sehr klar die Grenzen hin zur groben Fahrlässigkeit des Anlegers auf, wenn dieser den Prospekt nicht liest.

Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser

Zwar bestätigte das LG München, dass der Anleger grundsätzlich auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters oder Vermittlers vertrauen und deshalb davon absehen darf, den ihm überlassenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten. Darin sei im Allgemeinen kein „grobes Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen.

Aber im vorliegenden Fall hielten die Richter eine Kontrolle der Angaben des Vermittlers anhand des Prospekts für unerlässlich. Denn einerseits hatte der Vermittler angeblich behauptet, dass die Anlage sicher und zur Altersvorsorge geeignet gewesen sei. Andererseits seien schon auf dem einseitigen, übersichtlich gestalteten Zeichnungsschein unübersehbare Hinweise auf Risiken und die konkreten Fundstellen im Prospekt zu diesen Risiken vermerkt gewesen.

Dem Gericht erschien es unverständlich, dass der Anleger nicht die Möglichkeit genutzt hatte, die widersprechenden Aussagen des Vermittlers zu überprüfen. Darin lag grobe Fahrlässigkeit, und der Verjährungsbeginn wurde nicht auf später verlagert. Der Anleger ging damit wegen bereits eingetretener Verjährung zu Recht leer aus.

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