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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Müssen Prominente für falsche Werbeaussagen haften?

Florian Becker, Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
Florian Becker, Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 17. November 2011 (Aktenzeichen III ZR 103/10) wie folgt: Als Inhaber eines finanzrechtlichen Lehrstuhls kann der Ex-Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz mit seinen Aussagen in einem Prospektbestandteil dahingehend verstanden werden, dass er eine zusätzliche, von ihm ausgehende Gewähr für die Sicherheit der von dem Anleger avisierten Investition bietet. Somit ist Scholz Garant für diese Aussage im Sinne der Prospekthaftung.

Die Kläger machen Ersatzansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG geltend. Der Prospekt enthielt teilweise unzutreffende Darstellungen. Als Professor und ehemaliger Bundesminister ist der Beklagte eine prominente Person.

Zur Werbung der Anleger gab der Initiator einen Verkaufsprospekt sowie diverse weitere, einzelne Informationsmaterialen (Zeitungen und Produktinformationen) heraus, in denen der Beklagte – unter Berufung auf seine früheren Positionen – Interviews und werbende Anpreisungen äußerte, die ein positives Gesamtbild der Vermögensanlage sowie deren Sicherheit zeichneten. Die Bafin hatte jedoch später die Schließung des Fonds aufgrund fehlender Erlaubnisse des Initiators verfügt. Der Fonds ging daraufhin in die Insolvenz.

Der BGH entschied, dass es sich bei dem Verkaufsprospekt nebst Informationsmaterialien – ungeachtet ihrer körperlichen Trennung – nach gebotener Gesamtbetrachtung um einen einheitlichen Anlageprospekt handele und der Beklagte aufgrund seines Mitwirkens bei derartigen Prospektteilen als Prospektverantwortlicher Haftungsadressat des Schadenersatzanspruchs sei. Die Sache ist nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Als sogenannter Garant habe der Ex-Minister aufgrund seines nach außen in Erscheinung tretenden Mitwirkens einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen. Er erwecke den Eindruck, das Konzept detailliert zu kennen und als sicher zu erachten. Dadurch habe er das durch seinen Beruf und seinen Werdegang begründete Vertrauen in seine Objektivität sowie Integrität in Anspruch genommen.

Durch dieses Urteil konkretisiert der BGH die Prospektverantwortlichkeit aufgrund einer durch Vertrauen begründeten Garantenstellung. Wer mit seinem guten Namen um Anleger wirbt, muss sich daran festhalten lassen. Obacht also allen, die mit ihrem Namen und ihrer fachlichen Expertise um Anleger werben. Sofern ein haftungsrelevanter Tatbestand geschaffen wird, kann das teuer werden.

Zum Autor
: Florian Becker ist Rechtsanwalt bei der internationalen Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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